Fachbeitrag 11.10.2012

Hilfe, ich hab nur eine Kopie eines Testaments!


Die Errichtung eines Testamentes muss immer handschriftlich erfolgen. Zu dessen Nachweis der Echtheit dient eben diese Testamentsurkunde (vgl. §2064 BGB).

Doch was ist zu tun, wenn der Erbe oder ein Dritter zur Sicherrung des Willens des Erblassers (die Person die Wertsachen o.ä. vererben möchte) eine Kopie erhält und nach dem Tod das Original nicht auffindbar ist?

In jedem Fall müssen Sie einen Erbschein beantragen. Als Nachweis Ihres Erbrechts kann dann diese Kopie in Verbindung mit einer glaubhaften Zeugenaussage herangezogen werden (vgl. §§2355, 2356 Abs.1 Satz 1 BGB).

Fehlt die Testamentsurkunde im Original kann daher nicht darauf geschlossen, dass das ursprüngliche Testament vernichtet worden ist. So hat jüngst das OLG Naumburg (Beschluß vom 29.03.2012) entschieden.

Dann kommt es immer auf den Einzelfall an. Kann ein Zeuge belegen, dass ihm oder einem Dritten unter Hinweis auf eine zukünftige Erbschaft eine Kopie des Originals ausgehändigt wurde, dann ist oftmals der Nachweis der Erbschaft erbracht.

Merke: Die Hinterlegung eines Testaments kann den Willen am besten sichern!

Tipp: Ein schneller Sofortkontakt ist für Sie unter 03581 – 64 34 18 oder per Email möglich.

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Rechtsanwalt
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