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Fachbeitrag 02.07.2012

HANDELSVERTRETER IN ITALIEN – ENASARCO BEITRAG


Die Unternehmer, welche beabsichtigen Agenten in Italien zu ernennen, stellen sich immer wieder folgende Frage:

  1. muss der Handelsvertreter bei der Stiftung ENASARCO in Rom angemeldet sein?
  2. muss man die ENASARCO-Beiträge und die FIRR („Fondo Indennità Risoluzione Rapporto“) -Beiträge an die Stiftung ENASARCO bezahlen?  

Die Anmeldung seitens ausländischer Unternehmen bei der Stiftung ENASARCO ist heute in Italien ziemlich komplex und umstritten.

Wie bekannt, zahlt die ENASARCO den laut Art. 1742 und 1752 ital. Zivilgesetzbuch („Codice Civile“) definierten Agenten die Rente für Alter, Arbeitsunfähigkeit, Untauglichkeit und Überlebende aus und verwaltet auch den Kündigungsentschädigungsfond (FIRR) zu Gunsten von Handelsvertretern auf Grund von Vereinbarungen, die mit den tarifvertragsunterzeichnenden Gewerkschaften (AEC) aufgesetzt wurden.

Laut Art. 2, Absatz 2 der (neuen) ENASARCO – Verordnung von 2004, welche am 1.Januar 2004 in Kraft getreten ist (kurz die „Verordnung“), müssen ausländische Unternehmen, die eine oder auch keinen Sitz oder eine oder auch keine Zweigstelle in Italien haben, ihre in Italien tätige Agenten und Handelsvertreter durch Unterzeichnung des Pflichteinstellungsvertrages (in italienischer Sprache) bei der ENASARCO anmelden und die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften, sowie die nachfolgenden Abänderungen befolgen. Die Anmeldung muss vom Auftraggeber innerhalb 30 Tagen ab Unterzeichnung des Handelsvertreters, bzw. Beginn des Vertragsverhältnisses erfolgen.

Laut Art. 3 der Verordnung muss die Unterschrift auf dem Verpflichtungsformular von den zuständigen ausländischen Stellen oder von dem italienischen Konsulat des Staates beglaubigt werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Beitragszahlungen sind ab dem Unterschriftsdatum des Pflichteinstellungsakts zu leisten; vorhergehende Beitragspositionen können nicht berücksichtigt werden.

Ergänzend sei noch kurz anzumerken, dass vor Inkrafttreten der Verordnung das ausländische Unternehmen, welches keinen Sitz oder keine Zweigstelle in Italien hatte, nicht verpflichtet war seine in Italien tätige Agenten und Handelsvertreter bei der ENASARCO anzumelden.

Höhe der Beiträge: Seit 01.01.2006 beträgt der Prozentsatz zu Gunsten der ENASARCO 13,5% falls der Agent als Einzelperson seine Handelstätigkeit ausübt (6,75% des Sozialbeitrages zu Lasten des Auftraggebers und 6,75% zu Lasten des Handelsvertreters), 2% („contributo al fondo assistenza“, bis zu einer Grenze von € 13.000.000,00 an jährlichen Provisionen und zu Lasten des Auftraggebers) falls in der Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG). Es ist außerdem eine Minimal- und Maximalgrenze festgelegt.  

Zahlungsfristen und –modalitäten: Die Zahlung der Beiträge an die ENASARCO unterliegt folgender Fristen:

  • Für das 1. Quartal ist die Zahlungsfrist der 20. Mai;
  • Für das 2. Quartal ist die Zahlungsfrist der 20. August;
  • Für das 3. Quartal ist die Zahlungsfrist der 20. November;
  • Für das 4. Quartal ist die Zahlungsfrist der 20. Februar des folgenden Jahres;

Mit der Unterzeichnung des Pflichteinstellungsvertrages („atto di assunzione d’obbligo 2004“) verpflichtet sich das ausländische Unternehmen die Vorschriften der Stiftung ENASARCO zu befolgen und einzuhalten und die für die angestellten Handelsvertreter auf die ausgezahlten Provisionen fällig gewordenen sozialen Beiträge zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund, stellt sich nun die Frage, ob Art. 2 der Verordnung wirksam und eine zwingende Vorschrift auch für den ausländischen Unternehmer, welcher den Pflichteinstellungsvertrag nicht unterzeichnet hat, darstellt.

Wie oben kurz angemerkt, verpflichtet sich das ausländische Unternehmen nur durch den „atto di assunzione d’obbligo“ die Vorschriften der Stiftung ENASARCO zu befolgen und einzuhalten (und folglich die Beiträge zu bezahlen). Daraus kann leicht und logisch ableiten, dass der ENASARCO Beitrag nicht zu bezahlen ist, wenn der ausländische Auftraggeber den „atto“ nicht unterschrieben hat und weiteres wenn der Handelsvertretervertrag deutschem Recht unterliegt und bei Streitigkeiten das für den Sitz von der deutschen Gesellschaft sachlich zuständige Gericht anzurufen ist.

FIRR-Beitrag

Wie bekannt, verwaltet die ENASARCO auch den Kündigungsentschädigungsfond (FIRR) zu Gunsten von Handelsvertretern auf Grund von Vereinbarungen, die mit den tarifvertragsunterzeichnenden Gewerkschaften aufgesetzt wurden. Wenn das ausländische Unternehmen sich entschließt, die Rückstellung der besagten Kündigungsentschädigung in das ENASARCO einzuzahlen, geht die Entrichtung derselben zu Lasten des Auftraggebers, ebenso wie bei den Pensionsbeiträgen, die bis zum 31. März des folgenden Jahres nach dem Bezugsjahr bezahlt werden müssen. Der Beitrag, welcher zwischen 1-4% der verrechneten Provisionen liegt, ist zu Lasten des Auftraggebers.

Avv. RA Dr. Massimo Fontana Ros

Italien

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Rechtsanwalt
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