Fachbeitrag 24.09.2013

Handelsgesellschaften im französischen Recht


Wir unterbreiten in der Folge einen Überblick über die wesentlichen Handelsgesellschaften im französischen Recht. Diese Zusammenstellung ermöglicht Ihnen eine erste Orientierung, welche Gesellschaftsform für Ihre Investition in Frage kommt. Wir beraten Sie gerne bei der Gründung einer Gesellschaft und anderen Aspekten einer Investition in Frankreich.

I.                   Gesellschaftsformen

Das französische Recht kennt dieselben Gesellschaftsformen wie das deutsche Recht. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Folgenden:

  • Personengesellschaften :
    Sociéte en nom collectif  (SNC), Offene Handelsgesellschaft
    Société en commandite simple (SCS), Kommanditgesellschaft

 

  • Kapitalgesellschaften :
    Société à responsabilié limitée (SARL) , GmbH
    Société par actions simplifiée (SAS)
    Société anonyme (SA),  Aktiengesellschaft

Die Bestimmungen über all diese Gesellschaften finden sich im Code de commerce in den Artikeln L. 221-1 bis L. 239-5 sowie in den dazu ergangenen Ausführungsdekreten. 

Natürlich gibt es neben diesen Gesellschaftsformen noch zahlreiche Sonderformen für bestimmte Zwecke (etwa im Bereich der Landwirtschaft oder für Fondsgesellschaften); hierauf wird jedoch nicht eingegangen.

Die Bedeutung der verschiedenen Gesellschaftsformen ist sehr unterschiedlich. An erster Stelle, was die Anzahl der Gesellschaften angeht, steht die SARL. Sie wird gefolgt von der SAS, die allerdings als Konzerngesellschaft weitaus häufiger ist als die SARL. Es folgt die SA, die vor allem bei zahlreichen Aktionären und für Vorhaben verwendet wird, bei denen die Aktien an der Börse gehandelt werden. Die Personenhandelsgesellschaften spielen eine relative geringe Rolle.

Wir werden uns bei unserer Darstellung an diese wirtschaftlichen Gegebenheiten halten und die Kapitalgesellschaften in erster Linie behandeln.

A.    Kapitalgesellschaften

1.      SARL

1.1    Die SARL entspricht in ihren Grundsätzen der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform, aber anders als im deutschen Recht ist weder für die Satzung noch für die sonstigen Rechtsakte im Leben der Gesellschaft (einschließlich der Abtretung von Gesellschaftsanteilen) die notarielle Form erforderlich (es sei denn ein Grundstück wird bei der Gründung im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht).

1.2    Eine SARL kann mit einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Eine Einmann SARL heisst « Société unipersonnelle à résponsabilité limitée » (kurz « EURL »). Das Gesetz sieht bei einer EURL Sonderregelungen vor, die die Gründungsformalitäten und die Formalitäten der Beschlussfassungen erleichtern. Eine EURL kann nicht alleiniger Gesellschafter einer anderen EURL sein.

Eine SARL kann ohne ein Mindestkapital gegründet werden. Sieht die Satzung eine Bareinlage vor, muss diese zu einem Fünftel vor Gründung erbracht werden. Sacheinlagen sind möglich. Sie müssen in der Satzung bewertet werden; dazu muss ein Gutachten eines Einbringungsprüfers (“commissaire aux apports”) erstellt werden. Lediglich bei Sacheinlagen mit einem Einzelwert von weniger als 30.000 € und wenn diese Einlagen insgesamt weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals ausmachen, bedarf es keines Gutachtens.

Die SARL wird in das Gesellschaftsregister eingetragen; die Gründung wird im in einer dafür zugelassenen lokalen Zeitung und dem französischen Amtsblatt BODACC veröffentlicht.

1.3    Die Organe der SARL sind der Geschäftsführer (« gérant ») und die Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person sein. Er muss nicht Gesellschafter sein. Die Ernennung mehrer Geschäftsführer ist möglich. Der erste Geschäftsführer wird generell in der Gründungssatzung ernannt. Ansonsten erfolgt die Ernennung durch die Gesellschafterversammlung. Die Dauer des Amtes des Geschäftsführeres muss in der Satzung vorgesehen sein.

Das Amt endet mit Fristablauf, Tod oder Abberufung. Der Geschäftsführer ist, wie im französischen Recht üblich, jederzeit abrufbar. Erfolgt die Abberufung ohne rechtfertigenden Grund, kann der Geschäftsführer Schadensersatz verlangen. Die Abberufung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung, die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat, es sei denn, die Satzung sähe eine höhere Mehrheit vor.

Der Geschäftsführer verfügt über eine allumfängliche Vertretungsbefugnis; interne Begrenzungen gelten nicht im Aussenverhältnis. Bei mehreren Geschäftsführern hat jeder die volle Vertretungsbefugnis; eine kollegiale Vertretung oder eine Gesamtvertretung durch mindestens zwei Geschäftsführer ist nur im Innenverhältnis wirksam, entfaltet aber grundsätzlich keine Wirkung nach außen.

Der Geschäftsführer ist nicht weisungsgebunden. Die Gesellschafter haben lediglich das Recht, Einsicht in die Geschäfts- und Buchungsunterlagen zu verlangen und Fragen zu stellen. Der Geschäftsführer haftet den Gesellschaftern für Gesetzesverstöße, Verstöße gegen die Satzung und Geschäftsführungsfehler.

1.4    Die Gesellschafterversammlung entscheidet über den Jahresabschluss, über Satzungsänderungen und die Ernennung des Commissaire aux comptes. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter; jeder Gesellschaftsanteil gewährt eine Stimme; Satzungsänderungen bedürfen eine Mehrheit, die vom Eintragungsdatum der Gesellschaft abhängt. Für SARL, die vor dem 2. August 2005 gegründet wurden, beträgt diese Mehrheit  drei Viertel der Stimmen der Gesellschafter; für SARL, die nach diesem Datum gegründet wurden, wurde  diese Mehrheit auf zwei Drittel  heruntergesetzt. Die Satzung kann für beide Fälle höhere Anforderungen vorsehen (jedoch keine Einstimmigkeit).

1.5    Grundsätzlich können Gesellschaftsanteile zwischen den Gesellschaftern frei veräußert und übertragen werden. Bei der Veräußerung an Dritte muss die Gesellschaft den Eintritt des Dritten als Gesellschafter genehmigen. Wird die Genehmigung verweigert, und sollte der betroffene Gesellschafter die Anteile seit über 2 Jahren besitzen, muss die Gesellschaft die Anteile selber erwerben oder durch einen Dritten erwerben lassen. Der Preis wird ggf. durch einen Sachverständigen ermittelt.  Die Abtretung selber bedarf nur der Schriftform; sie muss der Gesellschaft zugestellt werden.

1.6    Die SARL war bis zur Schaffung der SAS im Jahre 1994 die für Konzerngesellschaften bevorzugte Geselschaftsform. Gegenüber der SAS hat sie den Nachteil, dass die Struktur der Gesellschaft festgelegt ist; die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Nicht-Gesellschafter hat auch zwingend die Genehmigung der Gesellschaft zur Folge. Die steuerliche Belastung der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist ebenfalls unterscheidlich zum Nachteil der SARL (3% bei einer SARL gegenüber 0,1% für Aktien einer SAS).

 

2.      Société par actions simplifiée – SAS

2.1  Diese Gesellschaftsform wurde im Jahre 1994 geschaffen. Sie sollte eine gegenüber der Aktiengesellschaft (société anonyme) vereinfachte Gesellschaftsform bieten; selbst im Unterschied zur SARL sollte die SAS flexibler sein. Die SAS hat sich seitdem zu der am zweithäufigsten Form einer Kapitalgesellschaft nach der SARL entwickelt. Sie ist für die Gründung von Tochtergesellschaften in Frankreich neben der SARL die übliche Wahl. Die Vorteile gegenüber einer  SARL liegen vor allem in der deutlich größeren Freiheit bei der Gestaltung der Satzung; die SAS ermöglicht es, verschiedene Führungsorgane zu vorzusehen, deren Befugnisse in  der Satzung  bzw. im Bestellungsbeschluss festgelegt werden können. Pflicht ist lediglich einen Präsidenten mit Vertretungsbefugnis nach aussen zu ernennen.

Auch die Veräußerung von Anteilen ist bei der SAS einfacher als bei der SARL.

Die SAS ist konzeptionell eine Unterkategorie der Aktiengesellschaft “SA“. So verweisen die Bestimmungen über die SAS in weitem Umfang auf die der SA. Allerdings ist diese Verweisung sehr sorgfältig zu handhaben; auf einige wesentliche Normkomplexe der SA wird gerade nicht verwiesen (etwa auf die fehlende Generalbevollmächtigung für die Erstellung von Bürgschaften und die besonderen Bestimmungen über In- Sich- Geschäfte und Interessenkonflikte).

2.2  Die SAS bedarf zu ihrer Gründung eines schriftlich (nicht notariell) abgefassten Gesellschaftsvertrages. Das Gesetz sieht seit 2008 kein Mindestkapital mehr vor. Die SAS kann auch als Einmanngesellschaft gegründet werden. In diesem Falle heisst sie “SAS Unipersonelle”(kurz “SASU”). Die Gesellschaftsanteile sind in Aktien eingeteilt, die keinen Nennwert mehr haben müssen. Es können verschiedene Kategorien von Aktien geschaffen werden.

Das Gesellschaftskapital wird durch Bar- und Sacheinlagen erbracht. Bareinlagen müssen bei Eintragung ins Handelsregister zur Hälfte eingezahlt sein. Sacheinlagen müssen in der Satzung bewertet werden; dazu muss eine  Bewertung durch einen Einlagenprüfer (“commissaire aux apports”) vorgenommen werden. Die Aktionäre sind aber nicht an die Bewertung duch den Prüfer gebunden.

2.3  Die SAS hat von Gesetzes wegen zwei Organe, die Aktionärversammlung und den Präsidenten.

Das Gesetz sieht vor, dass die SAS von einem Präsidenten geleitet wird. Wie bereits erwähnt kann die Satzung allerdings vorsehen, dass neben dieser Person weitere Führungsorgane bestellt werden, deren Befugnisse in der Satzung  festgelegt werden können.

Im Gegensatz zur SARL kann auch eine juristische Person ein als Geschäftsführer ernannt werden.

Die Dauer des Mandats der Geschäftsführer ist im Gesetz nicht festgelegt; die Satzung muss eine  entsprechende Bestimmung enthalten.

Das Gesetz sieht nicht vor, wer den Präsidenten oder die anderen Geschäftsführer ernennt. Dies muss die Gesellschafterversammlung sein, wenn kein anderes Organ vorgesehen ist.  Das Ernennungsrecht kann in der Satzung aber auch einem anderen Gremium der Gesellschaft übertragen werden, wenn ein solches Gremium vorgesehen ist. Hierbei ist insbesondere an einen Beirat oder einen Aufsichtsrat zu denken. Ebenso kann vorgesehen werden, dass der Präsident die anderen Geschäftsführer ernennt.

Der Präsident und die anderen Mitglieder der Geschäftsführung haften den Gesellschaftern wie die Mitglieder eines Verwaltungsrates bei einer SA. Dies bedeutet, dass sie für Gesetzes- und Satzungsverstöße ebenso wie für Managementfehler haften.

Das Amt des Präsidenten oder der Geschäftsführer endet mit Fristablauf, Tod oder Abberufung. Da das Gesetz nicht vorzieht, welches Gesellschaftsorgan für die Abberufung zuständig  ist, muss die Satzung diese Frage regeln.

Wie bei allen Handelsgesellschaften verfügt der Präsident  über eine umfassende Vertretungsmacht.  Interne Beschränkungen (etwa Zustimmungsvorbehalte oder Kompetenzverteilungen) gelten nicht im Außenverhältnis. Insofern ist auch eine Gesamtvertretungsbefugnis keine Garantie gegen den Missbrauch der Vertretungsmacht. Die Satzung kann vorsehen, dass neben dem Präsidenten weitere Personen mit der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft nach außen betraut werden. Sieht die Satzung andere Posten (wie etwa den eines Directeur général, eines Direktors oder “General Manager”)  vor, muss der Umfang der Vollmacht, die diesen Personen erteilt wird, in der Satzung oder in der Ernennung definiert werden. Alle vertretungsbefugten Führungsorgane müssen im Gesellschaftsregister eingetragen werden.

2.4  Daneben sieht das Gesetz die Aktionärsversammlung als zweites Gesellschaftsorgan vor. Dabei hat die Aktionärsversammlung zwingend nur die Befugnis, den Jahresabschluss zu genehmigen über Satzungsänderungen zu entscheiden. Die Satzung kann der Aktionärsversammlung weitere Befugnisse übertragen (etwa die Ernennung und die Berufung der Mitglieder der Geschäftsführung).

Auch die Form und die Wirksamkeit der Beschüsse (Einberufungen, Mehrheiten, Sonderrechte etc.) müssen in der Satzung vorgesehen werden.

2.5  Die Satzung kann schließlich Überwachungsorgane wie einen Beirat oder Aufsichtsrat vorsehen. Diesem kann auch die Befugnis erteilt werden, bestimmte Geschäftsvorfälle zu genehmigen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Organe sich auf ihre eigentlichen Funktionen beschränken und nicht in die Geschaftsführung eingreifen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass sie als faktische Geschäftsführer behandelt werden mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken.

2.6  Die SAS bedarf der Ernennung eines Commissaire aux comptes nur, wenn sie eine andere Gesellschaft kontrolliert, wenn sie von einer anderen Gesellschaft kontrolliert wird und wenn sie zum Jahresende besondere Schwellenwerte überschreitet (s. untenS. 9). In den anderen Fällen  ist die Ernennung eines Commissaire aux comptes fakultativ.

2.7  Die große Freiheit der Gesellschafter in der Organisation der Gesellschaft erklärt die Beliebtheit dieser Form bei Gründer Neugesellschaften. Diese Freiheit zwingt jedoch dazu, die Statuten mit großer Sorgfalt zu verfassen.

 

3.      Aktiengesellschaft – “Société Anonyme” – SA

3.1  Die “Société anonyme” war bis zur Einführung der SAS die Gesellschaftsform, die neben der SARL am häufigsten gewählt wurde. Heute entscheidet man sich für diese Gesellschaftsform vor allem bei einem größeren Aktionärskreis oder wenn eine Börseneinführung geplant ist.

3.2  Die SA bedarf zu ihrer Gründung des privatschriftlichen Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages. Die Aktionärszahl muss mindestens sieben betragen, das Gesellschaftskapital muß mindestens 37.000 € betragen. Es muss im vollen Umfange gezeichnet sein, braucht aber nur zu 50% bei Gründung eingezahlt worden  zu sein. Sacheinlagen bedürfen der Prüfung und Bestätigung ihres Wertgehaltes durch einen unabhängigen Einbringungsprüfer (“commissaire aux apports”). In der Gründungssatzung sind die Mitglieder des ersten Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrates zu ernennen. Gleiches gilt für den ersten Commissaire aux Comptes.

Das Kapital ist in Aktien eingeteilt; die Satzung kann die Schaffung verschiedener Aktienkategorien vorsehen. Die Aktien sind bei nicht an der Börse zugelassenen Gesellschaften Namensaktien, ansonsten Inhaberaktien. Ein Nennwert der Aktien ist nicht mehr vorgeschrieben.

3.3  Die SA hat in ihrer klassichen Form als Gesellschaftsorgane den Verwaltungsrat (“conseil d’administration”), einen Generaldirektor (“directeur général”)  und die Aktionärsversammlung (“assemblée des actionnaires”).  Daneben existiert auch das “deutsche” Model mit einem Aufsichtsrat und einem Vorstand.

3.4  Der Verwaltungsrat muss mindestens drei und höchstens 18 Mitglieder haben. Seit 2009 ist es nicht mehr nötig, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates auch Aktionäre sind. Auch juristische Personen können als Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt werden, müssen dann aber eine natürliche Person als permanenten Stellvertreter benennen, der auch im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrates werden in der Satzung ernannt, im weiteren Verlauf von der Aktionärsversammmlung. Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Verwaltungsrates beträgt höchstens drei Jahre, die der später ernannten Mitglieder höchstens sechs Jahre. Die Satzung kann kürzere Amtsprioden vorsehen. Die Satzung kann die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Verwaltungsrat vorsehen. Eine gesetzliche Verpflichtung existiert jedoch nur bei börsennotierten Gesellschaften, an denen die Mitarbeiter des Unternehmens mehr als drei Prozent des Kapitals halten.  Hingegen haben die Mitglieder des Betriebsrates bei den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Anwesenheitsrecht; sie nehmen aber nicht an den Abstimmungen teil. Das Anwesenheitsrecht beinhaltet aber auch, dass den Arbeitnehmervertretern alle schriftlichen Unterlagen der Sitzung zur Verfügung gestellt werden.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Ausrichtung und die Strategie der Gesellschaft und überwacht deren Umsetzung. Er kann sich auch direkt in die Geschäftsführung einmischen, wenn dies erforderlich ist. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und die Hauptversammlung einzuberufen. Er genehmigt die Gewährung von Bürgschaften und Garantien der Gesellschaft.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, der eine natürliche Person zu sein hat. Er verwaltet und leitet die Arbeit des Verwaltungsrates.

Die Geschäftsführung wird in der Regel von einem Generaldirektor (“Directeur Général”) wahrgenommen, der vom Verwaltungsrat ernannt wird. Daneben trifft man recht häufig den Fall, dass der Präsident des Verwaltungsrates gleichzeitig auch mit der Führung der Geschäfte betraut ist. Er wird ein einem solchen Falle “Président Directeur Général” genannt. Neben dem Generaldirektor kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors einen oder mehrere « beauftragte Generaldirektoren » (« Directeur général délégué ») ernennen. Diese haben die gleichen Vollmachten wie der Generaldirektor.

Der Generaldirektor und seine Beauftragten haben umfassende Vollmacht, um die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Bürgschaften und Garantien kann er jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat erteilen.  Andere interne Beschränkungen der Vertretungsmacht haben wie bei den anderen Gesellschaftsformen  keine Außenwirkung.

3.5  Die Aktionärsversammlung wird vom Verwaltungsrat innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres einberufen, um über den Jahresabschluss zu beschließen. Daneben tritt sie in außerordentlicher Form zusammen, um über Änderungen der Satzung und ähnliche Geschäftsvorfälle zu beschließen, die einer Satzungsänderungen gleichstehen (Umwandlungen, Kapitaländerungen, Verschmelzungen und Aufspaltungen). Beschlüsse in der ordentlichen Aktionärsversamlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Aktionäre getroffen; bei einer außerordentlichen Aktionärsversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Dabei sind die gesetztlichen Vorschriften über die Beschlussfähigkeit zu beachten.

3.6  Wenn eine Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsrat (“conseil de surveillance”) und einem Vorstand (“Directoire”) organisiert ist, ist auf folgenden hinzuweisen: 

Für den Aufsichtsrat gelten in weitem Umfange die gleichen Bestimmungen, wie für den Verwaltungsrat. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und ernennt die Mitglieder des Vorstandes und dessen Präsidenten. Er legt die Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes fest. Anders als der Verwaltungsrat erstellt er nicht den Jahresabschluss; dies ist eine Aufgabe des Vorstandes. Er verfasst lediglich einen Bericht über den Entwurf des Jahresabschlusses und den Geschäftsbericht.

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat ernannt. Ihre Amtsdauer beträgt zwischen zwei und sechs Jahren.  Schweigt die Satzung über die Amtsdauer, beträgt sie vier Jahre. Die Anzahl der Mitglieder ist auf fünf begrenzt, muss aber mindestens zwei betragen, es sei denn, das Kapital der Gesellschaft sei geringer als 150.000 €.

Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Führung der Geschäfte; er hat dazu Dritten gegenüber umfassende Vollmachten; die Erstellung von Garantien und Bürgschaften ist jedoch an die Genehmigung durch den Aufsichtsrat gebunden.  Zusätzlich ist auch die Veräußerung von Grundstücken und von Beteiligungen an dessen Genehmigung gebunden.

Von Gesetzes wegen ist nur der Vorsitzende des Vorstandes vertretungsberechtigt. Wenn auch die anderen Mitglieder des Vorstandes nach außen in gleicher Weise wie der Präsident vertretungsbefugt sein sollen, muss dies in der Satzung vorgesehen werden. Auch diese Mitglieder werden dann als vertretungsberechtigt im Gesellschaftsregister eingetragen. In jedem Falle ist das “Directoire” kein kollegiales Organ wie der Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft.

Neben der Geschäftsführung hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen; er hat dem Aufsichtsrat in dreimonatigem Abstand Bericht zu erstatten.

3.7   Diese kurze Zusammenfassung des Funktionierens eine Aktiengesellschaft ist notwendigerweise unvollständig. Es gibt zahlreiche Bestimmungen, die Interessenkonflikten vorbeugen (etwa bei Insichgeschäften, den sog. “conventions réglementées”, der Begrenzung der Anzahl von Mandaten, dem Zusammentreffen eines  Arbeitsverhältnisses  mit einem Gesellschaftsmandat) und Vorschriften über die zu beachtetenden Formalitäten, die hier übergangen werden müssen. Daneben sind die Sonderbestimmungen über die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu erwähnen und solche, die bei börsenotierten Gesellschaften gelten.

 

B.     Personenhandelsgesellschaften

Es gibt zwei Arten von kaufmännischen Personengesellschaften, die “société en nom collectif”, SNC, die der deutschen OHG entspricht, und die « Société en commandité simple », SCS, die der Kommanditgesellschaft deutschen Rechts sehr stark gleicht.

  1. Bei einer SNC sind alle Gesellschafter Kaufleute und haften unbegrenzt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss wenigstens zwei Gesellschafter haben. Die Gesellschaft bedarf zu ihrer Gründung eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages (es sei denn, ein Gesellschafter bringt ein Grundstück in die Gesellschaft ein; in diesem Falle muss ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden). Die Angabe eines Gesellschaftskapitals ist nicht zwingend erforderlich; die Satzung muss allerdings die Einlagen der Gesellschafter beschreiben.  Die Gesellschaft muss beim zuständigen Gesellschaftsregister angemeldet werden und erlangt mit ihrer Eintragung in das Register Rechtspersönlichkeit.

    Die Gesellschaft verfügt über zwei Organe, die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Satzung kann entweder alle Gesellschafter, einige unter ihnen, oder auch einen Dritten mit der Geschäftsführung betrauen. Die Ernennung der ersten Geschäftsführer kann in der Gründungssatzung enthalten sein; ansonsten obliegt die Ernennung der Gesellschafterversammmlung.

    Die Abberufung eines Geschäftsführers ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob alle Gesellschafter Geschäftsführer sind, ob der oder die Geschäftsführer in der Gründungssatzung ernannt worden sind oder ob der Geschäftsführer nicht zum Kreise der Gesellschafter gehört.

    Die Geschäftsführer verfügen jeder einzelne über vollumfängliche Vertretungsbefugnisse. Die Gesellschafter haben, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, kein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern. Sie haben lediglich das Recht, alle sechs Monate Einblick in die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft zu verlangen und schriftliche Fragen zu stellen.

    Alle Gesellschafter haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; der Gläubiger muss die Gesellschaft vor Inanspruchnahme der Gesellschafter lediglich in Verzug setzen.

    Das Gesetz sieht die für Gesellschafterbeschlüsse erforderliche Mehrheit nicht vor. Mangels einer Bestimmung in der Satzung bedürfen alle Beschlüsse der Einstimmigkeit.

    Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

  2. Die Kommanditgesellschaft “Société en commandite simple”, SCS, ist eine der beiden Formen der Kommanditgesellschaft; die andere ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien, « société en commandite par actions ». Auf letztere gehen wir jedoch nicht ein.

    Bei dieser der deutschen Kommanditgesellschaft sehr ähnlichen Gesellschaftsform gibt es zwei Kategorien von Gesellschaftern: die, die unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften, die “associés commandités” (auf Deutsch “Komplementäre”), und die “associés commanditaires” (auf Deutsch „Kommanditisten“), die nur mit ihrer Einlage haften. Aufgrund der sehr ähnlichen deutschen Begriffe, die aber nicht dasselbe besagen, besteht ein Verwechslungsrisiko.

    Die “associés commandités” haben die gleiche Stellung wie Gesellschafter einer SNC, d.h. sie sind auch, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, Geschäftsführer. Die Kommanditisten haben lediglich das Recht, die Geschäftsführung zweimal im Jahr zu überprüfen.

    Die Satzung muss den Wert der Einlagen aller Gesellschafter angeben, dabei aber auch den Teil angeben, den die Einlagen der Komplementäre ausmachen. Daneben müssen die Anteile der Kommanditisten bestimmmt werden, aus denen sich die Gewinnverteilung unter ihnen ergibt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Komplementärs führt zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

 

C.    Der « commissaire aux comptes »

Die Ernennung eines „commissaire aux comptes (kurz CAC“) ist nicht für alle Gesellschaftsformen notwendig.

Zum Beispiel ist fur die société à responsabilité limitée die Ernennung eines CAC nur notwendig, wenn am Ende eines Geschäftsjahres 2 der folgenden drei Schwellen überschritten werden:

  • Umsatz (ohne Steuern): 3.100.000 €
  • Bilanzsumme: 1.550.000 €
  • Anzahl der Angestellte: 50

Für sociétés par actions simplifiées sind diese Schwellen niedrieger:

  • Umsatz (ohne Steuern): 2.000.000 €
  • Bilanzsumme: 1.000.000 €
  • Anzahl der Angestellte: 20

Für sociétés par actions simplifiée ist die Ernennung eines CAC ebenfalls Pflicht, wenn diese eine andere Gesellschaft kontrolliert, wenn sie von einer anderen Gesellschaft kontrolliert wird oder wenn Gesellschafter, die mehr als 10 % des Stammkapitals vertreten, dies fordern.

Bei der société anonyme muss dagegen immer ein  CAC ernannt werden.

Der CAC ist von Beruf ein qualifizierter Buchprüfer („expert comptable“), der in einer besonderen Liste eingetragen ist; der Nachweis der erforderlichen Qualifikation ist dabei zu erbringen.

Der CAC muss gegenüber der Gesellschaft unabhängig sein. Er darf also keine weiteren Tätigkeiten für sie ausüben oder in irgendeinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen. Gehört er oder seine Firma zu einem Netzwerk von Wirtschaftsprüfern, dürfen die Mitglieder dieses Netzwerkes nicht für die Gesellschaft oder die Gesellschaftsgruppe als Wirtschaftsprüfer tätig sein.

Der CAC wird von der ordentlichen Haupt- oder Gesellschafterversammlung ernannt. Bei der Gründung einer SA, deren Aktien nicht an einer Börse gehandelt werden sollen, muss die Ernennung schon in der Gründungssatzung erfolgen, ansonsten anlässlich der konstituierenden Aktionärsversammlung. Die Person des CAC wird auch im Gesellschaftsregister eingetragen.

Der CAC ist nicht mit dem Wirtschaftsprüfer einer Gesellschaft zu verwechseln. Er hat ein öffentliches Amt inne, das neben dem eines Wirtschaftsprüfers besteht. Aus diesem Grund erfolgt die Ernennung des CAC zwingend für die Dauer von sechs Jahren; der CAC ist während seiner Amtsperiode nicht abberufbar und nur im Falle einer freiwilligen Kündigung ersetzbar.

Der CAC hat zunächst eine Kontrollfunktion. Er hat den Jahresabschluss zu prüfen und zu bestätigen. Er hat hierzu einen Bericht zu verfassen. Sonderberichte sind z. B. über Interessenkonflikte zu erstellen (etwa bei sog. “conventions réglementées”).  Bei börsennotierten Gesellschaften muss er auch die interne Risikovorsorge prüfen und darüber berichten. Er hat die Gesellschaft zu warnen, wenn er Risiken feststellt, die die dauerhafte Fortführung der Geschäftstätigkeit in Frage stellen und muss die sog. “Procédure d’alerte” einleiten. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, hat der CAC eine Reihe von Befugnissen, wie den Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen,  ein Anwesenheitsrecht bei der Aktionärsversammlung und bei der Sitzung des Verwaltungsrates, in der der Jahresabschluss festgestellt wird.

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Rechtsanwalt
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