Fachbeitrag 29.10.2013

Haftung nach § 64 GmbHG


Regelmäßig machen Insolvenzverwalter gegenüber Geschäftsführern Haftungsansprüche nach § 64 Abs. 1 GmbHG bzw. nach den Parallelregeln in Aktien- und Genossenschaftsrecht (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG, § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG i.v.m. § 99 GenG) geltend. Demnach muss der Geschäftsführer der Gesellschaft ‑ in der Regel dem Insolvenzverwalter – alle Zahlungen ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Eine Ausnahme wird lediglich für Zahlungen gemacht, die mit der sogenannten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

Diese Verpflichtung betrifft neben den eingetragenen Geschäftsführern auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 20.06.2013, Az. 11 U 107/11, macht deutlich, wie gefährlich die Anwendung dieser Norm für Geschäftsführer sein kann. Der beklagte Geschäftsführer musste Zahlungen in einem sechsstelligen Bereich erstatten. Das Oberlandesgericht stellte lediglich fest, dass Zahlungen in Höhe von 3.873,00 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar gewesen seien.

Auch bestätigte das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung seine vorhergehende Rechtsprechung, nach welcher der Insolvenzverwalter zumindest dann, wenn der von ihm geltend gemachte Zeitraum nicht zu weit vor der Insolvenzantragstellung lag, im Rahmen einer Überschuldungsbilanz, zumindest nach dem vor dem 01.01.2008 geltenden Recht, lediglich das Betriebsvermögen nach Liquidationswerten bewerten musste. Macht der Geschäftsführer hingegen geltend, unter Fortführungsgesichtspunkten seien höhere Bewertungen gegeben und diese seien anzunehmen, so ist er für die in dem damaligen Zeitpunkt gegebenen positiven Fortführungsprognose beweisbelastet.

Dieser Beweis lässt sich im Nachhinein nur schwer führen. Insofern sollten Geschäftsführer dann, wenn sie merken, dass die Firma wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, fachkundigen Rat zur Bewertung der Fortführungsprognosen unter einer möglichen rechtzeitigen Insolvenzantragspflicht einholen. Wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche geltend macht, ist dem Geschäftsführer zu raten, Hilfe bei einem in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zu suchen.

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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