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Fachbeitrag 01.02.2021

Haare schneiden lassen im Lockdown – Wege aus der Illegalität für das Friseurhandwerk


In einem freien Land darf jeder das Treiben der Mächtigen hinterfragen – was nicht heißt, dass von diesem Recht auch immer gebraucht gemacht würde.

Während wir Normalbürger im Laufe des Lockdown mit immer längeren Haaren herumlaufen müssen, nimmt der eine oder andere zur Kenntnis, dass es sich bei den Frisuren von Frau Merkel oder Frau von der Leyen offenbar um Perücken handeln muss. Sie sehen im wesentlichen immer gleich aus. Auch der Kurzhaarschnitt des Herrn Spahn hat sich seit Monaten nicht geändert.

Oder gilt vielleicht das berühmte Literaturzitat, wonach alle Tiere gleich seien, aber manche Tiere eben doch gleicher? Oder-was wir uns kaum vorstellen können – begeben sich diejenigen Volksvertreter, die uns Lockdown und Abstandsregeln schmackhaft machen, womöglich in die Illegalität?  Kaum anzunehmen – oder doch?

Wer im Netz danach sucht, wird tatsächlich fündig:

https://www.berliner-zeitung.de/news/kanzlerin-merkel-verraet-wer-ihr-im-lockdown-die-haare-frisiert-li.136272

https://www.merkur.de/politik/angela-merkel-friseure-verbot-coronavirus-lockdown-bundeskanzlerin-frisur-politik-assistentin-90184844.html

Zitat: „Und die Bundeskanzlerin? Sie nimmt für Make-up und Frisur die Leistungen einer Assistentin in Anspruch. Dabei werden in Zeiten der Pandemie selbstverständlich die Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten, wie es vom Presse-und Informationsamt der Bundesregierung heißt.“

Ein guter Journalist wie auch ein Jurist werden durch eine schlechte Antwort erst richtig motiviert: Man muss sich also nur eine „Assistentin“ einstellen, und schon sitzt die Frisur? Man kann sich die Stellenausschreibung des Bundeskanzleramts schon vorstellen:

Gesucht: Assistent/in der Bundeskanzlerin (M/W/D). Anforderungen: Meister/in des Friseurhandwerks, Teamfähigkeit und Diskretion.

Ist das, was der Kanzlerin und vermutlich vieler ihrer Politiker-Kollegen recht ist, dem einfachen Bürger billig? Das ist pauschal vermutlich nicht zu beantworten, da sich die Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen („Corona – Verordnungen“) der Länder zumindest leicht voneinander unterscheiden.

Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Dr. Gero Kollmer, MBA, eine Nachricht.

Doch sehen wir uns die Verordnung für Berlin an, die für viele unserer Bundespolitiker gelten dürfte:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung dürfen Gewerbe wie Friseurbetriebe weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Man darf die Friseurleistungen also auch nicht als Selbstständiger als „Reisegewerbe“ anbieten und die Haare in Privatwohnungen oder Betrieben schneiden. Wenn der Friseur jedoch mein Angestellter ist, übt er jedoch kein Gewerbe aus. Ich darf mir also durch einen Angestellten die Haare schneiden lassen.

Was aber ist mit dem Abstandsgebot? Auch ein Angestellter kann Haare nicht aus der sicheren Entfernung von 1,5 m schneiden. Das Abstandsgebot ist in § 3 Abs. 1 geregelt. Bei Kontakten ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Ist das Frisierzimmer im Bundeskanzleramt oder ein Büro in einem Betrieb ein öffentlicher Raum? Wohl kaum.

Da wirft möglicherweise der informierte Laie ein: „aber das ist doch eine Umgehung des Gesetzes“. Ja, das ist es. Das macht aber nichts, das deutsche Recht kennt kein allgemeines Umgehungsverbot. Und ein besonderes Umgehungsverbot steht meines Wissens in keiner Corona – Verordnung.

Fazit: Sie – als Privatperson oder als Unternehmer – dürfen einen Friseur anstellen. Nicht ganz billig, aber man könnte ja eine Gesellschaft/Genossenschaft gründen und zusammenlegen. Wenn Sie Friseur sind, lassen Sie sich doch einstellen, möglicherweise von mehreren Betrieben jeweils mit einem Minijob (steuerliche Regelungen beachten!). Der Betrieb kann seinen Mitarbeitern diese Leistung dann anbieten. Sollte der Betrieb diese Leistung besonders günstig oder gar kostenlos anbieten ist zu beachten, dass diese Leistung möglicherweise versteuert werden muss.

Die Kanzlerin versteuert das sicherlich auch.

Dr. Gero Kollmer, MBA

Rechtsanwalt