Fachbeitrag
08.04.2013
Das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Urteil vom 03.09.2012 (22 U 58/12) der Auffassung, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht die Kosten eines Sachverständigen für die Prüfung der durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten ersetzen muss. Nur wenn der Auftragnehmer keine Mängelbeseitigung vornimmt und der Auftraggeber sie selbst durchführen muss, kann der Auftraggeber die Kosten eines Sachverständigen vom Auftragnehmer verlangen, wenn er den Sachverständigen benötigt, um die Arbeiten planen und überwachen zu können.