Fachbeitrag 14.12.2015

Güte statt Streit auch dann, wenn Verjährung droht!


Am Jahresende drängt sich immer wieder die Frage nach den Verjährungsfristen in die vorweihnachtliche Stimmung.

Manche Streitigkeiten sind einfach noch nicht so weit gediehen, dass man sie gerichtlich anhängig machen möchte. Letztlich ist man ja kein Streithansel, sondern möchte die Angelegenheit außergerichtlich beilegen. Andere Angelegenheiten können gar nicht beziffert werden, sodass ein Mahnbescheid nicht hilfreich ist.

Hier greifen die staatlich anerkannten Gütestellen ein, die bei einem kostengünstigen Antrag eine Verjährungsunterbrechung einleiten. Gemäß § 204 Abs. 4 BGB wird durch die Anrufung der Gütestelle die Verjährung unterbrochen. Dazu bedarf es nicht viel. Im Gegensatz zu einer verjährungshemmenden Klage oder einem Mahnbescheid muss der Antrag bei der Gütestelle auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens nicht so detailliert begründet und der geltend zu machende Anspruch auch nicht detailgenau beziffert werden. Ausreichend ist es, den Streit schriftlich kurz darzustellen und zu begründen.

Die Antragstellung bei einer Gütestelle ist grundsätzlich kostengünstiger als der Gerichtskostenvorschuss einer Klage oder oftmals auch eines Mahnbescheids. 

Wichtig für die Verjährungshemmung ist dabei allerdings, dass der Antragsteller ernsthaft die Durchführung eines Gütestellenverfahrens auch will und diese eben nicht nur mit dem Ziel kurzfristig die Verjährungshemmung zu erreichen.

Das Gütestellenverfahren selbst wird von Gütepersonen durchgeführt, die eine volljuristische Ausbildung haben und zudem theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich konsensualer Streitbeilegung. Gerade wegen der Möglichkeit zur konsensualen Streitbeilegung ist es bei dem Antrag zur Durchführung des Gütestellenverfahrens nicht so wichtig die Ansprüche konkret beziffern und darlegen zu müssen. Gleichwohl aber sind staatlich anerkennte Gütestellen gemäß § 704 Abs. 4 ZPO berechtigt über die vor der Güteperson im Wege des Gütestellenverfahrens erzielte konsensualen Streitbeilegung einen vollstreckungsfähigen Titel zu erstellen. Aus solchen Titeln ist dann notfalls eine Vollstreckung möglich, wie es sie auch aus Gerichtsurteilen gibt.

Damit ist die staatlich anerkannte Gütestelle neben der Klage oder gar dem Mahnbescheid durchaus eine gleichwertige Alternative.

So kann man ganz entspannt den Verjährungsfristen ins Auge schauen und die vorweihnachtliche Zeit etwas besser genießen.

Auskünfte über die nächstgelegene Gütestelle erteilt der Bundesverband der Gütestellen e.V. auf seiner Homepage www.guetestellenverband.org, deren Mitglied die Gütestelle Gut Göddenstedt mit ihrer Schlichterin, Frau Rechtsanwältin Adelheid D. Kieper, ist.

Autorin: Adelheid D. Kieper
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Medizinrecht – Mediatorin

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Rechtsanwalt
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