Fachbeitrag 23.02.2011

Gesetzesänderung für Nichtresidente und die SL


Die Gesetzesänderung für Nichtresidente ist nun durchgegangen und ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Danach wird der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien für Nichtresidenten nun pauschal mit 18 % besteuert werden. Damit beseitigt nun Spanien die von der Kommission gerügten Punkte bezüglich der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien.

Von einigen Autoren wird nun  geschrieben, die Immobilien S.L. müsste nun aufgelöst werden. In vielen Fällen ist es jedoch gerade nicht angezeigt die S.L. aufzulösen, denn wichtige praktische und steuerliche Vorteile der Immobilien SL bestehen weiterhin. Ausserdem bedeutet die Auflösung der S.L. erneute Extrakosten. Der Rückbehalt bei Nichtansässigen ist 3 % herabgesetzt worden. Dieser Rückbehalt gilt weiterhin  für Nichtresidente. Bei einer Immobilien SL ist der Rückbehalt nicht notwendig. Bei der SL entfällt auch weiterhinh die Vermögensteuer. Denn Nichtresidente  haben ihren „Gewinn“ ansonsten auch bei Eigennutzung weiterhin zu  versteuern. Diese Einkommens- und Vermögenssteuer für Nichtresidente kann bei grossen Anwesen erheblich sein (bis zu 25.000 Euro im Jahr).

Bei der S.L. fällt diese Steuer dagegen um ein vielfaches niedriger aus.
Vor allem sind jedoch nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen  bei dem Verkauf der Anteile der Immobilien S.L.  die nichtresidenten Verkäufer in Spanien von der Gewinnsteuer befreit.  Dies ist weiterhin ein sehr wichtiger steuerlicher

Vorteil der S.L,  denn statt 18 % zahlt der Verkäufer keine Gewinnsteuer in Spanien. Zudem ist der Verkauf der Immobilie mittels Übertragung der  Gesellschaftsanteile weitaus unbürokratischer und kostengünstiger  möglich, es ist keine Änderung des Grundbuches notwendig. Die nichtresidenten Gesellschafter erhalten den Kaufpreis direkt und  müssen ihn in Spanien nicht mehr versteuern. Die Käufer zahlen bei  richtiger Aufteilung  der Anteile (nicht mehr als 50 % an eine  Person) keine Grunderwerbsteuer.

Neben den oben genannten Punkten bietet die Immobilien SL bei der Erbschaftsteuer  weiterhin Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Tode der Erblasser.

Auch wenn der Immobilienkäufer aus verschiedenen Gründen nicht selbst im Grundbuch auftauchen möchte ist eine spanische SL weiterhin  notwendig. Denn sollte er über eine ausländische Gesellschaft kaufen müsste er eine Strafsteuer zahlen. Es ist also nur in wenigen Fällen angezeigt die SL aufzulösen und die Immobilie herauszunehmen.

Sie sollten aber trotzdem die neue Situation mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt des Vertrauens durchgehen, da jeder Fall einzeln zu betrachten ist.

Christian Gerboth  Rechtsanwalt & Abogado

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