Fachbeitrag 28.08.2012

Gesetz zur Förderung der Mediation


Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Dieses Gesetz trat am 26.07.2012 in Kraft. Zu Grunde liegendes Ziel des neuen Gesetzes ist die Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. (MediationsG)

In § 1 Abs. 1 MediationsG wird zunächst der Begriff der Mediation als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren definiert, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators oder einer Mediatorin freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Konfliktbeilegung anstreben. Der Mediator oder die Mediatorin unterstützt dabei die Parteien in der eigenverantwortlichen Suche nach einvernehmlichen Lösungen eines Konfliktes durch die Beteiligten selbst. Die Konfliktparteien wählen den Mediator gemäß § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz selbst aus. Sie sind nicht an Vorschläge, z.B. des Gerichtes gebunden.

Eine gerichtsinterne Mediation ist nicht vorgesehen. Anstelle einer gerichtsinternen Mediation wird ein „Güterichter” etabliert. Es tritt an die Stelle einer gerichtsinternen Mediation eine Güteverhandlung vor dem Güterrichter. Das Gericht kann daher die Parteien nicht nur für die erste Güteverhandlung, sondern auch für mögliche weitere Versuche an den Güterichter verweisen. Dieser Verweis zu einem Güterichter setzt allerdings das Einverständnis der Parteien voraus.

Das Gesetz regelt weiter die Qualifikationen des Mediators. Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den § 5 Abs. 2, § 6 Mediationsgesetz entspricht. Beispielsweise genügt diesen Anforderungen eine Ausbildung und Mitgliedschaft bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Mediation (BAfM).

Gemäß § 2 Abs. 3 Mediationsgesetz ist die unabdingbare Voraussetzung einer Mediation die Neutralität des Mediators.

Ferner wird in § 4 Mediationsgesetz die Verschwiegenheitspflicht des Mediators geregelt. Dieser hat in einem zuführenden Zivilverfahren ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht, welches die Verschwiegenheitspflicht absichert.

Das Gericht kann den Beteiligten eines Verfahrens, wie beispielsweise bei einem Gewaltschutzverfahren den Vorschlag einer Mediation unterbreiten. Dieses gilt auch für Verfahren im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und Kindschaftsachen. Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG kann das Gericht anordnen, dass die Eltern in einer Kindschaftsache, z.B. elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht oder Kindesherausgabe, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und eine Bestätigung darüber vorlegen. Die richterliche Anordnung kann sich allerdings nur auf ein Informationsgespräch und nicht auf die Teilnahme an einer Mediation beziehen, da bei einer Mediation grundsätzliche Voraussetzung die freiwillige Teilnahme ist.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (992)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.723 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.