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Fachbeitrag 08.03.2011

Genehmigung von Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren


Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren durch nachträglichen Ausgleich mittels Überweisung.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.01.2011 – XI ZR 1711/09 im Anschluss an eine Entscheidung vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 festgestellt, dass zumindest im unternehmerischen Geschäftsverkehr es möglich ist, dass ein Kontoinhaber, indem er nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, zuvor gebuchte Lastschriften konkludent genehmigt.

Nachträgliche Überweisungen können nach Auffassung des BGH im Einzelfall so gedeutet werden, wenn durch den Widerruf der Lastschrift sich der Kontoinhaber auf leichterem Wege Liquidität verschaffen hätte können.

Regelmäßig gilt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung als erteilt, wenn der Bankkunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach einem durch die Bank mitgeteilten Rechnungsabschluss diesem widerspricht. Diese Regelung in Nr. 7 Abs. 4 der AGB-Banken schließt nach Auffassung des BGH jedoch nicht aus, dass der Kunde innerhalb der genannten Frist ausdrücklich oder aber konkludent eine entsprechende Genehmigung erteilt. Die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-Banken, so der BGH, regele lediglich, dass spätestens mit Ablauf der Frist von einer Genehmigung auszugehen sei. Die Vorschrift schließe jedoch eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung innerhalb der Frist nicht aus.

Der Bankkunde sei gerade verpflichtet, unverzüglich und damit ohne vollständige Ausschöpfung der Sechs-Wochen-Frist Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aus Lastschriften vorzubringen. Daher müsse im Umkehrschluss gelten, dass er auch, ohne die Frist auszuschöpfen, Lastschriften genehmigt.

Im vorliegenden Falle handelte es sich bei den streitigen Lastschriften um regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten des Bankkunden, die seit Jahren regelmäßig eingezogen wurden und denen der Kunde nie widersprochen hatte. Dieses Verhalten stelle eine konkludente Genehmigung jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr dar, da dort Lastschriftbuchungen regelmäßig kurzfristig überprüft werden können und der Kunde dementsprechend ebenso kurzfristig diesen widersprechen kann.

Wenn er aber in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen hat, ist abzunehmen, dass er diese in der Vergangenheit konkludent genehmigt hat. Wenn er daher keine Einwendungen innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist gegenüber der Bank vorträgt, dann kann die Bank erwarten, dass der Kunden keine Einwendungen gegen diese Buchung hat.

Hinzukomme im vorliegenden, von dem BGH zu entscheidenden Fall, dass der Bankkunde andere nicht eingelöste Lastschriften durch Überweisungen auf das Konto ausgeglichen hat. Daher müsse die Bank davon ausgehen, dass der Kontoinhaber die Lastschriften akzeptiere. Denn er hätte sich durch Widerruf älterer, aus seiner Sicht unberechtigter Lastschriften leichter Liquidität verschaffen können.

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Rechtsanwalt
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