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Fachbeitrag 05.08.2015

Gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern und „Wechselmodell“


Nach neuem Recht kann der Vater eines nichtehelichen Kindes ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter beim Familiengericht beantragen, § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Einzige Voraussetzung ist, daß das Kindeswohl nicht entgegensteht, § 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB. Haben die Eltern in der Vergangenheit ein „Wechselmodell“ gelebt, das heißt, das Kind hatte mindestens ein Drittel seines Alltags beim Vater verbracht, muß er sich Folgendes überlegen, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter nicht mehr bereit ist, das bisher praktizierte „Wechselmodell“ fortzusetzen: Möchte er das gemeinsame Sorgerecht erstreiten oder ein Umgangsrecht im Umfang eines „Wechselmodells“? Beide Verfahren können parallel laufen oder das Umgangsrecht kann hilfsweise beantragt werden. Problematisch ist aber in beiden Varianten die Frage, ob denn ein gemeinsames Sorgerecht oder ein „Wechselmodell“ als Umgangsrecht gegen den Willen der Mutter vom Gericht angeordnet werden kann. Denn das „Wechselmodell“ ist nur auf der Basis des Einvernehmens der Eltern möglich. Stellt der Vater den Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht, weil er auch rechtlich in vollem Umfang die Belange seines Kindes wahrnehmen möchte, die Mutter aber verweigert sich, wird der Streit zwischen den Eltern meistens verschärft bis hochstreitig und das bisher praktizierte „Wechselmodell“ ist zerstört. In diesen Fällen ein gemeinsames Sorgerecht gerichtlich durchzusetzen, dürfte schwierig sein, weil die Gerichte mehrheitlich den Standpunkt vertreten, das Kind nehme Schaden. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern erforderlich (OLG Frankfurt 09.09.2013 FuR 2014, 183). Aber: Allein eine ablehnende Haltung der Mutter genügt nicht. Sie muß schon konkret vortragen, welche Gründe sie  für ihre Verweigerung hat (ebenso OLG Frankfurt w.v.)

Die neue Rechtslage für den Vater eines nichtehelichen Kindes wird durch die Rechtsprechung stark eingeschränkt. Die Zustimmung der Mutter für ein gemeinsames Sorgerecht sollte nicht mehr erforderlich sein, sondern das gemeinsame Sorgerecht wie beim ehelichen Kind die Regel. So hat es der Gesetzgeber jedenfalls vorgesehen. Die Praxis sieht allerdings etwas anders aus.

 

C. Werner-Schneider

– Rechtsanwältin –

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