Fachbeitrag 24.10.2016

Gekonnt Vererben! Vorsicht vor dem Berliner Testament!


In dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben und erst anschließend ihre Kinder als Schlusserben ein. Dieser Versorgungsgedanke zugunsten überlebenden Ehegatten kann zu immensen Steuerbelastungen des Schlusserben führen.
Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Rechts führt zu folgender Erbverteilung:
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (regelmäßig dann, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde), bestimmt sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen. Die übrige Hälfte wird anteilig auf die Kinder aufgeteilt. 
Im Rahmen der Erbschaftsteuer steht dem Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 €, den Abkömmlingen in Höhe von jeweils 400.000,00 € zu. Durch das Berliner Testament werden im Erbfall die Freibeträge der Abkömmlinge/Kinder nicht genutzt, da das Vermögen des Erblassers vollständig auf den Ehegatten übertragen wird. 
Beispiel: 
Der Erblasser ist verheiratet und hat ein Kind, das Vermögen des Erblassers beträgt 800.000,00 € (bestehend aus Geld und Immobilien). Durch das Berliner Testament geht dieses Vermögen auf den Ehegatten über. Freibetrag 500.000,00 €.
Der Restbetrag in Höhe von 300.000,00 € unterliegt mit 11 % der Erbschaftsteuer. Somit sind 33.000,00 € an den Fiskus zu entrichten.
Nach dem Ableben des verbliebenen Ehegatten würde das Vermögen, gekürzt um die Erbschaftsteuer in Höhe von 767.000,00 €, an das Kind vererbt.
Der steuerliche Freibetrag des Kindes liegt bei 400.000,00 €. Somit sind weitere 367.000,00 € mit 15 % Erbschaftsteuer zu versteuern. Weiterer Betrag an den Fiskus 55.050,00 €.
Insgesamt fallen folglich 88.050,00 € Erbschaftsteuern an.  
  
Ohne Berliner Testament, sondern bei Einhaltung der gesetzlichen Erbfolge würde der Ehegatte als auch das Kind jeweils 400.000,00 € im ersten Erbfall erhalten.
Aufgrund der Freibeträge in Höhe von 500.000,00 € bzw. 400.000,00 € wäre dieser Erbfall steuerfrei.  
Beim Ableben des verbliebenen Ehegatten würde es sodann zum Übergang der verbliebenen 400.000,00 € auf das Kind kommen. Durch den gegenüber jedem Elternteil zustehenden Freibetrag in Höhe von 400.000,00 € wäre auch dieser Erbanfall steuerfrei. 
  
Der Steuernachteil in diesem sehr vereinfacht dargestellten Beispiel beträgt somit nahezu 90.000,00 €. 
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