Wer seinen Führerschein erst einmal verloren, muss vor allem in Deutschland sehr hohe Hürde nehmen, um wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu kommen. Die so genannte Eignungsprüfung nach schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen, im Fachjargon Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) oder Idiotentest, hat in den vergangenen Jahren, insbesondere auch infolge der EU Erweiterung, einen regelrechten Führerscheintourismus ausgelöst, bei dem in Deutschland geltendes Recht unter Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht der EU, dadurch umgangen wird, dass in diesen Fällen einfach der Führerschein in einem anderen EU Mitgliedstaat erworben wurde.
Bisher konnten sich Führerscheintouristen durch den Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen europäischen Land dem Zuständigkeitsbereich der deutschen Fahrerlaubnisbehörden entziehen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis gelten die Gesetze des jeweiligen Ausstellerstaates. Die den deutschen Behörden vorliegende Verkehrsvorgeschichte ist den anderen Mitgliedsstaaten in der Regel nicht bekannt, da noch – keine einheitliche Registerführung, wie z.B. im Verkehrszentralregister in Flensburg mit Punktekonto, existiert.
Die fehlende Einheitlichkeit des europäischen Fahrerlaubnisrechts wird von vielen nach den strengeren deutschen Rechtsnormen ungeeigneten Kraftfahrern im Rahmen des sog. Führerscheintourismus genutzt, um nationales Recht zu umgehen und ihre Mobilität auf diese Weise zu erhalten.
In der Frage der Anerkennung von EU-Führerscheinen, die im Ausland zur Umgehung deutscher MPU-Anforderungen unter Umgehung des sog. Wohnsitzprinzips (d.h. jeder Führerscheinbewerber muss in dem Land seinen Antrag stellen, in dem er auf Grund persönlicher oder beruflicher Bindung tatsächlich an mindestens 185 Tagen im Jahr lebt) erworben werden, zeichnet sich möglicherweise eine Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ab.
Aktuell hat der Generalanwalt am EuGH die sog. Schlussanträge gestellt:
Danach sind die einschlägigen Richtlinien so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
Im übrigen gilt, dass die Richtlinien es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.
Da zu erwarten steht, dass der EuGH den Anträgen folgen wird, ist von einer wesentlichen Verschärfung der Situation, insbesondere für deutsche Fahrerlaubnisanwärter, auszugehen.