Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Alkohol. Der Führerschein wurde entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von neun Monaten ausgesprochen.
Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft versicherten im Sitzungsprotokoll, dass bei Teilnahme an einem mindestens 10-stündigen Verkehrserziehungskurs eine Verkürzung der Sperrfrist von bis zu 2 Monaten wohlwollend geprüft werde.
Obwohl dieser Kurs absolviert wurde und der Antrag auf Verkürzung unverzüglich gestellt wurde, versagte sowohl das Amtsgericht Tiergarten als auch das Landgericht Berlin – Beschluss vom 25.1.2011 – Az. 506 Qs 8/11 – die Verkürzung der Sperrfrist mit der Begründung, dass eine Aufhebung der Sperrfrist nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 69a Absatz 7 StGB vorliegen, sich also die Prognose erstellen lässt, dass sich der Verkehrsteilnehmer künftig verkehrsgerecht verhalten werde. Allgemeine Ausführungen zu einem veränderten Trinkverhalten und Selbsterkenntnis reichen jedoch nicht aus, um jetzt schon für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt die Sperrfrist zu verkürzen. Die Abkürzung der Sperrfrist sei nur möglich, wenn der Zweck der Maßnahme erreicht sei, also der Verkehrsteilnehmer nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.