Fachbeitrag 24.11.2010

Fristlose Kündigung wegen privaten E-Mail-Verkehrs


Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen betreffend die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen der exzessiven E-Mail-Nutzung eines Mitarbeiters

 Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber Zweifel an der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstaufgaben durch einen Mitarbeiter. Er ließ daraufhin den dienstlichen PC des Mitarbeiters auf etwaigen Arbeitsrückstand überprüfen. Hierbei stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter über mehrere Wochen hunderte private E-Mails empfangen und beantwortet hatte. Alleine an drei einzelnen Tagen fanden sich in seinem E-Mail Eingang auf dem Dienstrechner jeweils ca. 112 E-Mails. Diese betrafen den privaten Informationsaustausch mit einer Partnerbörse. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter u.a. wegen exzessiver Privatnutzung der dienstlichen E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit außerordentlich.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters in vollem Umfang statt.

 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hob die Entscheidung auf und wies die Kündigungsschutzklage ab.

 Das Landesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

 Allein für die exemplarischen im Prozess eingeführten drei Tage, in denen im Durchschnitt ca. 112 private Email vom Klägers empfangen und bearbeitet worden seien, ergäbe sich bei einer unterstellten Lese- und Bearbeitungszeit von 3 Minuten pro Email eine vollständige Ausschöpfung der tariflichen täglichen Arbeitszeit des Klägers.

 Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Auch unterlägen die Auswertungen der privaten E-Mails des Klägers auf seinem dienstlichen Rechner keinem „Verwendungs- und Verwertungsverbot“. Im deutschen Prozessrecht bestehe kein Verwertungsverbot für Sachvortrag. 

 Auch die gestattete Nutzung des Arbeitsplatzrechners für private E-Mails begründe keinen Schutz des Arbeitnehmers vor einem Zugriff auf diese auf dem Rechner gespeicherten Daten unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis, wenn der Zugriff sich auf E-Mails beschränke, die vom Mitarbeiter im Posteingang oder Ausgang oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems des Arbeitgebers nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gespeichert worden seien.

 Der Arbeitgeber sei in diesem Fall nicht als Dienstanbieter von Telekommunikationsleistungen gemäß § 15 TMG bzw. § 88 TKG anzusehen. Es sei daher lediglich eine Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers denkbar, so sei durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdiene, was vorliegend nicht der Fall sei.

Trotz der Eindeutigkeit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen bleibt unseres Erachtens der sicherste Weg das strikte und ausnahmslose Verbot der privaten Email-Nutzung.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich jederzeit an Ihr Arbeitsrechtsteam wenden.

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Rechtsanwalt
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