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Fachbeitrag 05.01.2015

Französische Gerichte müssen missbräuchliche Klauseln von Amts wegen feststellen


Im November 2008 hat die Bundesvereinigung der Verbraucher (UFC 38) die französische Krankenkasse Isère verklagt, um eine Aufhebung von 23 Klauseln, die diese gegenüber den Bewohnern von Altenpflegeheimen verwenden wollte, als rechtswidrig und missbräuchlich zu erreichen. Weiterhin sollte diese dazu verurteilt werden, diese Klauseln aus ihren Verträgen zu entfernen, sowie zu Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Verbraucherinteresses durch die Verwendung dieser Klauseln.

Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 11. Oktober 2010 wurden 11 der Klauseln für rechtswidrig oder missbräuchlich und damit für nichtig erklärt mit der Rechtsfolge, dass diese unter Androhung eines Zwangsgeldes zu entfernen waren. Im April 2011 übermittelte die französische Krankenkasse Isère an UFC 38 eine überarbeitete Fassung ihres Mustervertrags. Hinsichtlich dieser neuen Fassung stellte das Vollstreckungsgericht von Grenoble mit Urteil vom 27. April 2012 fest, dass nach wie vor vier rechtswidrige und missbräuchliche Bestimmungen enthalten waren. UFC 38 hat gegen das Urteil vom 11. Oktober 2010 hinsichtlich sechs weiterer Klauseln, die in diesem Urteil für rechtmäßig erachtet wurden, Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht wies die Berufung von UFC 38 mit der Begründung ab, dass UFC 38 sich nicht gegen die Bestimmungen des neuen Vertrages wandte und dass sie nicht beantragt hatte, Klauseln aus diesem neuen Vertrag zu entfernen.

Der Kassationshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 1. Oktober 2014 auf. Er unterstrich, dass das nationale Gericht gehalten ist, Vertragsklauseln, die von Parteien eingebracht werden, von Amts wegen auf Missbräuchlichkeit zu überprüfen, wenn sie Rechts- und Tatsachenelemente enthalten.

Diese Entscheidung des Kassationshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der der Auffassung ist, dass nationale Gerichte verpflichtet sind, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen (EuGH vom 16. November 2010 – C-76/10, Pohotovost).

Sie entspricht auch dem neuen Absatz 2 von Artikel 2 L.141-4 des französischen Verbraucherschutzgesetzes (Code de la consommation), eingeführt durch das Gesetz vom 17. März 2014. Nach diesem Absatz muss der Richter von nun an nach Erhalt der Stellungnahmen der Parteien eine Klausel, deren missbräuchlicher Charakter sich aus der gerichtlichen Debatte ergibt, von Amts wegen für unanwendbar erklären. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. März 2014 lag dies gemäß Artikel L.141-4 im Ermessen des Richters.
Die meisten Vorschriften sind erst auf Verträge anwendbar, die ab dem 14. Juni 2014 geschlossen werden (z.B. die Vorschriften bezüglich Fernabsatzgeschäfte oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge).

Quelle: Urteil des Kassationshofs, 01.10.2014 – Az. 13-21.801

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