Fachbeitrag 15.04.2015

Frankreich: Neuerungen in der juristischen Behandlung von Windkraftanlagen


Die Durchführungsverordnung vom 6. November 2014, am 23. November 2014 in Kraft getreten, hat die juristische Behandlung von Windkraftanlagen im Wesentlichen in 3 Punkten geändert:

  • Die vom Artikel R. 553-6 des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Instandsetzungs- und Stilllegungsmaßnahmen haben in einem Umkreis von 10 Metern um die Anlage und die Strom-Übergabestation zu erfolgen;
  • Der Betrag der vom Artikel L. 553-3 des Umweltgesetzbuches vorgesehenen finanziellen Deckung, der vom Betreiber bisher jedes Jahr zu erneuern war, ist nunmehr nur alle fünf Jahre zu begleichen;
  • Zur Vermeidung von Störungen müssen minimale Abstände zwischen Radargeräten und Windkraftanlagen eingehalten werden, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine schriftliche Ausnahmegenehmigung des zuständigen Ministers. Dieser Abstand hängt von der Kategorie des Radargeräts ab (zivile Luftfahrt, Meteorologie oder Militär).

Schließlich hat das Verwaltungsgericht von Limoges mit Urteil vom 17. April 2014 geurteilt, dass das berechtigte Interesse von Dritten, gegen eine Änderungsgenehmigung einer Übergabestation vorzugehen, an denselben Kriterien der Nähe und Sichtweite zu messen ist wie bei Vorgehen gegen die Baugenehmigung der Windkraftanlage. Damit wird der Kreis der gegen die Baugenehmigungen von Ausstattungselementen von Windkraftanlagen klagebefugten Dritten eingeschränkt.

Quelle: Durchführungsverordnung vom 6. November 2014, Urteil des Verwaltungsgerichts von Limoges vom 17.04.2014, Az. 1201196

Ihre Ansprechpartner: Amandine DENIAU, avocate und Fabrice BAUMAN, avocat associé (Partner)

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