Beratungspflicht des Versicherers
Der französische Kassationshof hat mit einer Entscheidung vom 29. Oktober 2014 den Versicherungsvertrag einer Ausstellung menschlicher Leichen wegen unerlaubten Rechtsgrundes für nichtig erklärt (es handelte sich um die 2009 in Paris organisiere Ausstellung „A corps ouvert/Our body“).
Zwar wurde im Code civil der Artikel 16-1-1 („Die dem menschlichen Körper zu gewährende Achtung endet nicht mit dem Tod“) erst nach Abschluss des streitigen Versicherungsvertrags eingeführt; der Kassationshof hat aber hierzu festgestellt, dass das Prinzip bereits vorher existierte und daher auch bei einem vorher abgeschlossenen Vertrag einzuhalten war.
Bei diesem Anlass hat der Hof des Weiteren entschieden, dass „die Versicherer“ sich wegen mangelhafter Beratung des Versicherungsnehmers haftbar gemacht haben, weil sie ihn nicht hinreichend über das Risiko eines Verbots der Ausstellung aufgeklärt haben. Daraus wird deutlich, dass sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch der Makler, der den Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrags unterstützt hatte, von diesem Vorwurf betroffen sind; sie haften demnach als Gesamtschuldner. Zudem wird ein Beratungsfehler bejaht, obwohl der Kunde selbst ebenfalls gewerblich tätig war.
Versicherer und Makler werden dadurch an die Einhaltung ihrer Beratungspflicht gegenüber den einzelnen Versicherungsnehmern erinnert.
Quelle: Urteil des Kassationshofs, 29.10.2014 – Az. 13-19.729
Ihre Ansprechpartnerin: Béatrice DESHAYES, Rechtsanwältin und avocate associée (Partnerin)