Was wird unter Nachlassverbindlichkeiten verstanden?
Für den Fall, dass der Erblasser Schulden hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbfallschulden vorliegen, welche durch den Sterbefall entstanden sind, z.B. Pflichtteilsrechte, Auflagen, Vermächtnisse oder Bestattungskosten, ist es möglich, dass die Schulden höher als der positive Nachlass sind. Damit ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte in der Regel die Erbschaft ausschlagen oder eine Haftungsbeschränkung herbeiführen.
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Wie kann eine Teilungsanordnung verfügt werden?
Nach § 2048 BGB kann der Erblasser eine Teilungsanordnung im Testament verfügen, wenn mehrere Personen erben, wodurch er die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben festlegt, jedoch die gesetzlich festgelegten Erbquoten in der Regel nicht beeinflusst werden, also keine Bevorzugung eines der Miterben möglich ist. Die Erben haben die Möglichkeit, sich einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegzusetzen.
Durch ein Vorausvermächtnis kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände (z.B. ein Haus oder ein Auto) einem der Miterben zusprechen. Bei der Teilungsanordnung soll der betreffende Miterbe nicht wertmäßig bevorzugt werden, beim Vorausvermächtnis dagegen erhält er den ihm zugedachten Gegenstand im Voraus, also vor der Teilung des Restnachlasses.
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Was geschieht bei der Testamentseröffnung?
Die Testamentseröffnung geschieht in der Regel am zuständigen Nachlassgericht. Hierbei wird der letzte Wille des verstorbenen Erblassers offiziell kundgetan. Dabei wird der Inhalt des Testaments vor allen Beteiligten verlesen und somit kundgegeben. Dieser Vorgang des Zukenntnisbringens ist die Testamentseröffnung und findet in der Regel als nicht öffentliche Sitzung statt. Durchgeführt wird sie durch einen durch das Nachlassgericht bestimmten Rechtspfleger, der den letzten Wille des Verstorbenen verliest, das Testament auf Wunsch zur Einsichtnahme vorlegt und die anwesenden Erben durch das Eröffnungsprotokoll legimitiert.
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Was versteht man unter einer Testamentsvollstreckung?
Bereits im Testament oder Erbvertrag kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, welche unterschiedlichen Aufgaben zugewiesen werden können, je nach Anordnung im Testament. Das Amt des Testamentsvollstreckers wird in der Regel freiwillig ausgeübt, es können Vertrauenspersonen, Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe hierfür eingesetzt werden, auch Banken und Sparkassen. Der Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers kann beschränkt werden und wird meistens zeitlich befristet.
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Was wird unter Testierfähigkeit verstanden?
Testierfähig ist jeder Erwachsene, d.h. er kann ein privatschriftliches Testament ohne Notar abfassen. Die Vorausstzung dafür ist aber, dass er keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen hat, wodurch er nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärungen zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres, wobei Minderjährige zur Testamentserrichtung einen Notar hinzuziehen müssen.
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Was geschieht bei einer Umdeutung?
Wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft derart ausgelegt wird, dass hieraus ein juristisch gültiges Rechtsgeschäft hervorgeht, spricht man von Undeutung. Dabei wird in der Regel stets angenommen, dass die Beteiligten in Unwissenheit von der Nichtigkeit des geschlossenen Rechtsgeschäfts gehandelt haben. Um das Geschäft doch noch rechtskräftig werden zu lassen, findet eine Umdeutung statt, wodurch das nichtige Rechtsgeschäft in ein gültiges Rechtsgeschäft umgewandelt wird.
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Was wird in einem Testament festgelegt?
Im Erbrecht umschließt das Testament sämtliche Rechtsnormen, wodurch Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus dem Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergehen. Neben dem Erbvertrag ist das Testament die zweite Form einer letztwilligen Verfügung. Das Testament regelt die Verteilung des Vermögens des Erblassers gemäß dessen Willenserklärung, die in der Regel bei einem Notar hinterlegt werden kann, oder auch in Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments erfolgen kann.
In seinem Testament kann der Erblasser Bestimmungen hinsichtlich Erbeinsetzung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Beschränkung des Pflichtteils, Aussetzung eines Vermächtnisses, Auflagen, Teilungsanordnungen, Anordnungen der Testamentsvollstreckung gemäß den Rechtsnormen festlegen.
Eine Sonderform ist das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten, die sich gegenseitig begünstigen, vgl. Berliner Testament. Ein Testament kann nur erstellen, wer testierfähig ist, was ab dem 16. Lebensjahr der Fall ist. Ein Testament, abgefasst vor der Erreichung der Volljährigkeit, muss notariell beurkundet werden.
Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen. Frankfurter Rechtsanwalt Erbrecht http://www.law-recht.com/