Fachbeitrag 20.08.2010

Fragen und Antworten zum Erbrecht – Teil 3


Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, die sich gegenseitig zum jeweiligen Alleinerben einsetzen und einen Dritten als Nacherben bestimmen. Stirbt einer der beiden Ehegatten, so fällt der beiderseitige Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu, und nach dessen Tod geht der Nachlass an einen Dritten (Nacherben bzw. Schlusserben) über, häufig an die Kinder der Verstorbenen. Hierbei können die Erbmassen der Ehegatten getrennt oder auch als gemeinsame Vermögensmasse behandelt werden (überlebender Ehegatte als Vollerbe). Auch beim Berliner Testament bleibt das Pflichtteilsrecht der Kinder bestehen.

Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen. Frankfurter Rechtsanwalt Erbrecht http://www.law-recht.com/

 

Wann ist eine Kapitallebensversicherung sinnvoll?

Lebensversicherungen sollen in der Regel vor allem die nahen Angehörigen absichern, wobei bei der Kapitallebensversicherung zusätzlich die eigene Altersversorgung berücksichtigt wird. Im Erbfall können durch die Lebensversicherung Liquiditätsengpässe vermieden werden. Auch aus erbschaftssteuerlichen Gründen kann der Abschluss einer Lebensversicherung vorteilhaft sein, denn die Lebensversicherung ist gemäß §§ 328, 330 BGB ein Vertrag zu Gunsten Dritter bei Todesfall, mit der Konsequenz, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen – die Lebensversicherungssumme – in der Regel nicht in den Nachlass fallen. Daher hat der Begünstigte unabhängig von jeder letztwilligen Verfügung einen direkter Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer.

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Wie wird das Erbe angenommen?

In der Regel kann das Erbe durch eine Erklärung z.B. gegenüber dem Nachlassgericht angetreten werden, oder durch die Vornahme eines Erbengeschäftes (Erbschaftsannahme). Wenn der Erbe sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und vom Berufungsgrund (Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge) verstreichen lässt, gilt die Erbschaft in der Regel als angenommen.

Frankfurter Erbrecht Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy http://www.law-recht.com/

 

Unter welchen Bedingungen kann der Pflichtteil des Erbberechtigten gekürzt werden?

Ein Erb-Pflichtteilsberechtigter muss seinen Pflichtteil auf das Erbe anrechnen lassen, sofern dieser ihm vom Erblasser zu Lebzeiten mit dieser Bestimmung übergeben wurde. Ein besonderer Fall von Kürzung des vollständigen Pflichtteils kann bei Erbunwürdigkeit vorliegen, wenn z. B. der Erbe

  • den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • den Erblasser widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;
  • den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung gezwungen hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • sich in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer strafbaren Urkundenfälschung oder einer sogenannten Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.

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Unter welchen Bedingungen im Erbrecht entsteht Pflichtteilsanspruch?

Den Pflichtteilsanspruch hat in der Regel das Kind nach dem Tod eines Elternteiles. Den Eltern des Verstorbenen stehen Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes in der Regel nur dann zu, wenn der Verstorbene selbst kinderlos war. Auch der Ehegatte des Verstorbenen ist pflichtteilsberechtigt. Es kann jedoch auf den Pflichtteil verzichtet werden, wofür eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Die Frist, den Pflichtteil geltend zu machen, sind drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall und vom Testament, in welchem der Pflichtteilsberechtigte enterbt wird.

Durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers kurz vor seinem Tod kann er den Pflichtteil nicht umgehen, denn aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod resultiert ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei Ehegatten werden Schenkungen in der Regel ohne zeitliche Beschränkung hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.

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Was versteht man unter Pflichtteilsergänzungsanspruch im Erbrecht?

Durch den Pflichtteil sind enge Angehörige des Erblassers davor geschützt, vollständig enterbt zu werden. Es kommt vor, dass Erblasser einem Pflichtteilsberechtigen um seinen Pflichtteil bringen oder diesen verringern möchten, weshalb er Schenkungen zu seinen Lebzeiten vornimmt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall schützen und stellt einen Ausgleich für den verringerten Nachlass dar.

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Wie wird im Erbrecht die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bestimmt?

Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten größere Geldsummen oder Wertgegenstände verschenkt und wenn diese Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, so wird der Wert der Schenkung zu dem Nettonachlass (Nachlass abzüglich der Verbindlichkeiten) hinzugerechnet, bevor die Höhe des Pflichtteils bestimmt wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist die Erhöhung des Pflichtteils um die betreffende Summe. Seit Januar 2010 richtet sich die Höhe des angerechneten Betrages danach, wie lange die Schenkung zurückliegt.

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Werden im Erbrecht Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten angerechnet?

Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte können bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt werden. Dies ist der umgekehrte Fall zum Pflichtteilsergänzungsanspruch –  eine Schenkung mit Anrechnungsbestimmung, d.h. dass eine anrechnungspflichtige Schenkung, die zu Lebzeiten des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigen gemacht wurde, von seinem Pflichtteil abgezogen wird.

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