Fachbeitrag 30.07.2010

Fragen und Antworten zum Erbrecht – Teil 1


Wie können erbrechtliche Auseinandersetzungen schnell und günstig juristisch gelöst werden?

Eine Erbengemeinschaft kann in der Regel grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:
Durch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB, durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB und durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung).

Wenn in einem Erbfall mehrere Erben vorhanden sind, so bilden sie zunächst eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dies ist der Fall, wenn z.B. einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zukommen sollen. Daher  muss eine Vereinbarung zwischen allen Erben getroffen werden, auf  welche Weise der Nachlass zu verteilen ist,  was häufig Anlass zu Streit bietet. Wenn hierbei Probleme auftreten, kann dies zügig und günstig im Rahmen einer Mediation geklärt werden. Sollte es keine Einigung geben, so kann ein Miterbe einen Plan zur Teilung des Nachlasses vorschlagen. Falls die Erben sich nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, dies gerichtlich klären zu lassen. Die erbrechtlichen Auseinandersetzungen können in der Regel nach 30 Jhren nicht mehr verfolgt werden, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, bestimmte Erben auszuschließen.

 

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft setzt sich aus mehreren Personen (Erben) zusammen, welche gemeinschaftlich (d.h. Gesamthandsgemeinschaft) in Rechte und Pflichten (d.h. Nachlass) eines Verstorbenen (d.h. Erblasser) eintreten (§ 2032 BGB).
Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben (Gegensatz: Alleinerbe) bezeichnet (§§ 2032 bis 2063 BGB).

 

Was versteht man unter einer Gesamthandsgemeinschaft?

Die Miterben bei einer Gesamthandsgemeinschaft werden nicht Eigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände, sondern des gesamten Nachlasses. Jeder Miterbe verfügt daher über seinen Anteil am gesamten Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil), nicht aber über einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.

 

 

Warum ist eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig?

Eine BGB-Gesellschaft wird rechtsgeschäftlich begründet und ist auf lange Dauer angelegt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Erbengemeinschaft ist im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig, weil die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes entsteht und nicht dauerhaft  angelegt ist, nur zu dem  Zweck,  das Erbe unter den Erben zu verteilen (Auseinandersetzung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu einer BGB-Außengesellschaft zusammenschließen.

 

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist in der Regel ein Nachweis für die Berechtigung zum Erbe berechtigt, welcher keine uneingeschränkte Gültigkeit besitzt, sondern nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles widergibt. Einen Erbschein muss in der Regel nur dann vorgelegt werden, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorhanden sind. Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht, das des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (§§ 343 und 344 Fam.FG), beantragt werden.

Im Erbschein ist vermerkt, welche Person was geerbt hat oder worauf sich ihr Erbe beläuft. 

Den Erbscheinsantrag können in der Regel folgende Personen stellen,

  • Der Erbe
  • Der Vorerbe
  • Der Nacherbe
  • Erbschaftskäufer oder Erbteilerwerber
  • Bestellte Testamentsvollstrecker
  • Bestellte Nachlassverwalter
  • Gesetzliche Vertreter von Erben (z.B. Minderjährige oder Behinderte)
  • Nachlassgläubiger
  • Erbengläubiger (siehe Erbenhaftung)
  • Nachlassinsolvenzverwalter
  • Auseinandersetzungspfleger
  • Abwesenheitspfleger

die ihre Berechtigung nachweisen müssen.

 

Wie kann ein Minderjähriger seine erbrechtlichen Ansprüche geltend machen?

In der Regel übernehmen die Eltern die Vormundschaft des eigentlichen Erben bis zur Volljährigkeit. Andernfalls müssen bei minderjährigen Erbberechtigten die gesetzlichen Vertreter eine Berechtigung erhalten, das Erbe in Vertretung des Minderjährigen zu verwalten. Oft wird durch das Gericht für minderjährige Erben bei großen Vermögen ein amtlicher Vormund eingesetzt, wodurch sein Erbe bis zur Volljährigkeit auch vor der Verwendung durch die Verwandtschaft geschützt sein kann.  

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Autor

Rechtsanwalt
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