Aufgrund der Neuordnung des Verfahrens in Familiensachen, FGG-Reformgesetz zum 01.09.2009 soll zukünftig durch die Gerichte eine außergerichtliche Streitschlichtung (Mediation) gefördert werden. Das Familiengericht hat entsprechend § 135 FamFG die Möglichkeit, die beteiligten Ehepartner auf die Teilnahme einer Mediation zu verweisen sowie eine außergerichtliche Streitschlichtung vorzuschlagen. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Nichtteilnahme einer Partei an der Mediation mit einer negativen Kostenfolge zu bedenken, das bedeutet, die Kosten des Gerichtsverfahrens können der Partei auferlegt werden, die eine Mediation ausschlägt.
Eheleute, die aufgrund Ihrer eigenen Einkünfte die Kosten nicht tragen können, und sich aufgrund eines Ihnen gemäß § 135 Abs. 1 FamFG durch das Gericht aufgegebenen Informationsgespräches zur Mediation entschließen, haben ein Anrecht darauf, dass der Staat diese Kosten übernimmt und im Wege der Verfahrenskostenhilfe deckt.
Es kann daher ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (ehemals Prozesskostenhilfe) durch den beauftragten Anwalt gestellt werden.