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Fachbeitrag 13.08.2012

Firmen-Logo als Marke oder Geschmacksmuster schützen


Häufig möchten Unternehmensgründer ihr Firmenlogo „patentieren“ lassen, damit es nicht nachgeahmt wird und dadurch Kunden abgezogen werden, die das gelungene Logo anspricht. Patentschutz gibt jedoch nur für technische und naturwissenschaftliche Erfindungen. Logos können allerdings auch geschützt werden als Marke oder Geschmacksmuster.

Durch eine Marke wird die Verbindung eines Logos, Schriftzugs oder dergleichen mit der Herkunft von einer bestimmten Firma geschützt. Mit einer Wortmarke wird lediglich ein Name oder Schriftzug geschützt. Eine Bildmarke schützt die Graphik im Logo. Wenn ein Logo aus graphischen Elementen und außerdem aus Textelemente besteht, ist der kombinierte Schutz durch eine Wort-/Bildmarke interessant. Dadurch können immer wieder die Kosten einer zweiten Markenanmeldung gespart werden.

Damit der Markenschutz nicht verloren geht, muß der Markeninhaber seine Marke innerhalb von fünf Jahren ernsthaft benutzen (Fachausdruck: „Benutzungszwang“). Ansonsten gibt es für Marken aber keine zeitliche Begrenzung.

Mit dem Geschmacksmuster wird ein Design als solches geschützt, mithin seine ästhetische Wirkung. Ein graphisch gestaltetes Logo kann diesen Designschutz durch Eintragung ins Register bekommen. Das Geschmacksmuster ist jedoch zeitlich begrenzt auf bis zu 25 Jahre. Nach den ersten fünf Jahren muß der Schutz verlängert werden.

Internationaler Schutz von Marken und Geschmacksmustern läßt sich mit verschiedenen Möglichkeiten erreichen: Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante kann eine europäische Gemeinschaftsmarke bzw. ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für alle EU-Mitgliedstaaten angemeldet werden. Außerdem gibt es die internationale Ersteckung auf beliebig auszuwählende Länder über die internationale Organisation WIPO.

Am Logo kann auch ein Urheberrecht bestehen. Allerdings verlangt das Urheberrecht eine „Gestaltungshöhe“, die bei diesem Schutzrecht nicht so leicht zu erkennen ist wie die Tatsache, daß eine Marke oder ein Geschmacksmuster im jeweiligen Register eingetragen ist. Das Urheberrecht steht demjenigen zu, der das Logo entworfen hat, Marken und Geschmacksmuster dagegen kann auch das Unternehmen erwerben, das sie beispielsweise von einem Graphikdesigner für sich entwerfen ließ.

Bei der Anmeldung von Marken und Geschmacksmustern ist die Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts unbedingt zu empfehlen. Als Fachmann kennt er sich gut aus mit Fragen wie der Schutzfähigkeit des Logos. Er kann auch beraten, für welche Markenklassen bzw. Warenklassen das Recht beantragt werden soll, damit es auch in der Zukunft den gewünschten Zweck erfüllt. Er ist auch Experte für Markenrecherche bzw. Geschmacksmusterrecherche, die vor der Anmeldung durchzuführen ist; sonst würden sehr leicht die bereits bestehenden Schutzrechte einer vergleichbaren Marke oder eines ähnlichen Geschmacksmusters verletzt. Fehler führen hier schnell zu einem kostspieligen Rechtsstreit mit dem Inhaber des älteren Rechts.

Ein Anwalt gibt auch Tips, wie Verstöße gegen das eingetragene Schutzrecht zeitnah bemerkt und abgewehrt werden (Markenüberwachung, Abmahnung, usw.).

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Rechtsanwalt
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