Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 13.08.2010

Filmfonds: Nightmare in Hollywood


Was eigentlich zum Schutz der Anleger gedacht war, wird zunehmend zum Albtraum. Anlegern von Filmfonds droht aufgrund dieser Finanzstruktur der Steuer-Gau.

Die Form der Beteiligung Privater an Filmproduktionen ist seit den 70-iger Jahren bekannt. Allerdings waren Banken bis etwa 1997 zurückhaltend bei der Vermittlung dieser Anlagen. Erst mit der Einführung der (teilweise) abgesicherten Filmfonds wurden diese Beteiligungen auch für etablierte Banken und Makler und damit auch für den Privatanleger attraktiv.

Das Risiko besteht bei den Filmbeteiligungen generell darin, dass sich die Produktionskosten nicht einspielen lassen, weil der Film „floppt”. Durch bankseitige Garantien sollte dieses Risiko ausgeschlossen werden. Es wurde der Fall abgesichert, dass der Lizenznehmer die vereinbarte Lizenzgebühr nicht zahlt. Dann zahlt die Bank entweder zu einem oder mehreren vereinbarten Zeitpunkten bestimmte Beträge („economic defeasance”) oder sie übernimmt die Schuld sogar ganz („legal defeasance”).

Genau diese Konstruktion ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung führe dies zu einer anderen bilanziellen Betrachtung der fertiggestellten Filme und zu einer Verschiebung des wirtschaftlichen Risikos auf den Lizenznehmer. Das Ergebnis ist für den Anleger verheerend. Anfänglich gewährte Steuervorteile sind entweder schon zurückgefordert worden oder werden demnächst zurückgefordert. Darüber hinaus sind Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. zu zahlen.

Damit wird die Beteiligung zu einem Fiasko. Die bei der Rendite berücksichtigten Anfangsverluste bestehen unter Umständen nicht mehr. Hohe Nachzahlungen stehen im Raum.

Filmfonds basieren auf einer bestimmten bilanziellen Betrachtung der hergestellten Filme. Aufwendungen am Anfang stellten (gewünschte) Verluste dar. Die fertiggestellten Filme sind nicht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren.

Die Steuerfahndung, die Finanzverwaltung und auch das Finanzgericht München (FG München) vertreten unterschiedliche Ansätze zur Aberkennung dieser steuerlichen Konstruktion. Sie alle haben in der Folge für den Anleger eines gemeinsam: Die anfänglich erzielten Verluste, die steuerlich geltend gemacht werden konnten, werden unter Umständen nachträglich vollständig aberkannt. Genau diese Verlustabzugsmöglichkeit zu Beginn der Anlage war aber in die Renditeberechnung mit einbezogen. Diese lässt sich dann nicht mehr realisieren. Sollten dann auch noch die mit der Fondgesellschaft produzierten Filme „floppen”, droht zudem ein Totalverlust der Einlage.

Die Fondsinitiatoren haben auf durchaus rechtlich geschickte Art und Wiese mit den gegebenen steuerlichen Möglichkeiten gespielt. Keiner der Anleger wusste jedoch, auf welches Glatteis er sich mit dieser Konstruktion begab. Dargestellt wurden überwiegend die steuerlichen Vorteile, die steuerlichen Risikohinweise fielen denkbar knapp aus. Prospektfehler, die sich hieraus ergeben, können damit für den Anleger Bargeld bedeuten.

Die Rechtsprechung hat die verschiedenen Konstruktionen steuerlich noch nicht abschließend bewertet. Die hindert jedoch die Finanzämter nicht, Rückforderungsbescheide zu erlassen und Zinsen zu fordern. Auch die Verweise mancher Fondsgesellschaften auf noch nicht abgeschlossene Betriebsprüfungen helfen dem Anleger wenig. Wenn der Anleger Kenntnis von einem möglichen Steuerschaden hat oder weiß, dass ein Steuerschaden droht, kann dies für den Beginn der Verjährung ausreichend sein. Die Frage der steuerlichen Beurteilung wird bereits seit dem Beschluss des FG München vom 08.10.2007 (siehe Verweis) diskutiert. Viel Zeit, sich aktiv zu wehren, bleibt damit nicht mehr. Wenn Schadensersatzansprüche verjährt sind, werden die Anleger zu bloßen Statisten des showdown zwischen Finanzverwaltung und Fondsgesellschaften.

Anleger sollten demnach handeln. Dabei kann den Anlegern auch die erweiterte Haftung für die Offenlegung von Innenprovisionen („Kick-Backs”) helfen. Für die Vermittlung durch Banken hat der BGH zwischenzeitlich zugunsten der Anleger entschieden. Für freie Vermittler ist dies zwar noch nicht durch den BGH geklärt, mit einer Entscheidung ist jedoch in diesem Jahr zu rechnen. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft beim Aufwachen aus diesem Albtraum.

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Rechtsanwalt
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