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Fachbeitrag 17.05.2010

Filesharing – Kostendeckelung nach § 97 a Absatz 2 UrhG


In
der aktuell immer noch andauernden Abmahnwelle wegen vermeintlicher urheberrechtlicher
Verstöße werden vom Unterzeichner zahlreiche Mandanten vertreten. Erstes Ziel
ist es natürlich, mit einer modifizierten Unterlassungserklärung dem Abmahner
soweit den Wind aus den Segeln zu nehmen.

In
einem zweiten Schritt heißt es, die geforderten Kosten, die regelmäßig zwischen
350 Euro und 1.200 Euro liegen, zu senken. Im Urheberrecht findet sich dazu
eine Kostendeckelung auf 100 Euro für einen „einfach gelagerten Fall.” Dazu
beruft man sich auf die Vorschrift des § 97 a Absatz 2 UrhG. Dieser lautet wie
folgt:

„(2) Der Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”

In
den Abmahnschreiben und den Reaktionen auf die Verteidigung der Abgemahnten wird
pauschal darauf verwiesen, dass § 97 a Absatz 2 UrhG nicht anwendbar sei und
jedenfalls eine Deckelung auf 100 Euro nicht in Betracht komme, da es sich
nicht um einen solchen einfach gelagerten Fall handle.

Dem
Unterzeichner liegt dazu aktuell der Inhalt eines Urteil des AG Frankfurt am
Main vom Februar 2010 vor (Az.: 30 C 2353/09-75). Das Gericht hat eine
Forderung der Abmahnindustrie zurückgewiesen und den Anspruch auf die 100 Euro
aus dem § 97 a Absatz 2 UrhG begrenzt.

Vorliegend
hat das AG Frankfurt am Main daher die Ansicht der Abmahner nicht bestätigt,
sondern stattdessen ausgeführt, dass der Tatbestand des § 97 a Absatz 2 UrhG
erfüllt und die Kosten damit auf 100 Euro zu deckeln sind.

Weiterhin
wurde in dem Urteil auch das Stichwort Massenabmahnung nach § 8 Absatz 4 UWG
aufgegriffen. Dass es sich um Massenabmahnungen handelt, ist unbestritten.
Fraglich ist nur, inwieweit das UWG auf solche Fälle des Filesharing anwendbar
ist. Aber das Gericht hat gezeigt, dass auch dieses Thema noch lange nicht vom
Tisch ist.

Insgesamt
ist das Urteil des AG Frankfurt am Main ein Schritt in die richtige Richtung,
um die Abgemahnten nicht völlig schutzlos gegen die Abmahner im Regen stehen zu
lassen.

17.05.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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