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Fachbeitrag 24.03.2015

Öffentliche Einrichtungen können sich nicht auf die verbraucherschützende Gesetzgebung über missbräuchliche Klauseln berufen


Um sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu befreien, die es gegenüber einem gewerblichen Unternehmen aus einem Mietvertrag für Telefonmaterial eingegangen war, versuchte ein öffentliches Krankenhaus, die Nichtigkeit des Darlehensvertrags geltend zu machen.

Das Pariser Oberverwaltungsgericht erinnert zunächst im Urteil vom 31. Juli 2014 an die in der sogenannten „Beziers I“-Entscheidung des Conseil d’Etat vom 20. April 2011 festgelegte Rechtsprechung: Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Vertragserfüllung können sich die Parteien nicht auf Verletzungen des Vergabeverfahrens berufen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine derart schwerwiegende Verletzung handelt, dass der Vertrag zur Streitlösung nicht herangezogen werden kann.

Das Pariser Oberverwaltungsgericht entscheidet im Übrigen, dass für das Krankenhaus ein Verstoß gegen die Vorschriften von Artikel L. 132-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuches bezüglich missbräuchlicher Klauseln ebenfalls nicht greift. Bestimmte Vertragsklauseln können nicht auf dieser Grundlage aufgehoben werden.

Maßgeblich ist:

  • einerseits, dass auf die Vergabe und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verträge grundsätzlich nur das Code des Marchés Publics (französisches Vergabegesetz) anwendbar ist, wenn diese Verträge die Erfüllung eigener Bedürfnisse bezwecken;
  • andererseits, dass Artikel L. 132-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuches nur zwischen Unternehmen und Verbrauchern anwendbar ist (wobei im frz. Recht auch der zusätzliche Begriff des „nicht gewerblich Handelnden“ herrscht).

Quelle: Urteil des Cour administrative d’appel von Paris, 31.07.2014 – Az. 11PA04901

Ihre Ansprechpartner: Amandine DENIAU, avocate und Dominique HEINTZ , avocat associé (Partner)

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