Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 13.06.2014

Ferienjobs: Wissenswertes


Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. Nur wenige wissen, welche Regelungen der Gesetzgeber, insbesondere im Hinblick auf die Frage ab welchem Alter man Ferienjobs nachgehen darf und ob bzw. wie diese zu versteuern sind, getroffen hat.
Hiermit möchte ich Eltern und Kindern einen ersten Einblick in das Jugendschutzgesetz und das dazugehörige Steuerrecht geben, damit es nach absolvierten Ferienjobs nicht zu unerfreulichen Überraschungen kommt.

Ferienjobs sind für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz generell erst über 13 Jahren erlaubt. Sie dürfen maximal 4 Wochen im Jahr, sowie höchstens zwei Stunden am Tag arbeiten. Dabei dürfen sie nur leichte Ferienarbeiten verrichten wie etwa Babysitten, Zeitungen austragen, Hilfe beim Einkaufen leisten oder Nachhilfe geben. Ebenso ist zu beachten, dass diese Tätigkeiten  nur zwischen 8 und 18 Uhr verrichtet werden dürfen und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zwingend notwendig ist.

Jugendliche ab 15 Jahren können dagegen bis zu vier Wochen im Jahr Vollzeit einen Ferienjob annehmen. Erlaubt sind 40 Stunden pro Woche, maximal 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten eigentlich untersagt. Hier gelten jedoch viele Ausnahmen, etwa in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Gaststätten und in der Landwirtschaft.
Ab dem Alter von 16 Jahren dürfen Jugendliche von 5 bis 21 Uhr arbeiten, in Gaststätten bis 22 Uhr. Wer während der Erntezeit in der Landwirtschaft aushilft, darf dies täglich bis zu neun Stunden machen. Auch in diesem Bereich bestehen weitere Ausnahmen.

Weiterhin benennt das Jugendarbeitsschutzgesetz Einschränkungen in der Art der Tätigkeit. So darf die Arbeit weder die Gesundheit der Kinder gefährden noch den Schulbesuch behindern. Verboten sind daher Jobs mit starker Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlenbelastung und Erschütterungen sowie mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen. Ebenso ist die Einteilung von Jugendlichen zu Akkord- und Nachtarbeit unersagt.

Auch Einkommen aus Ferienjobs ist übrigens grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Der Einkommensteuer unterliegen nämlich alle in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Unter diese Aufzählung fallen prinzipiell auch Ferienjobs. Ob Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern sind, hängt also letztlich nur davon ab, ob sich die Einnahmen unter einer der Einkunftsarten des Einkommensteuer-gesetzes einordnen lassen. Unbeachtlich ist dabei, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass man als Schüler oder Student tätig wird, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung und Besteuerung der Einnahmen.

Da Ferienjobs, wie eben gesehen, dem Einkommenssteuergesetz unterliegen, ist es notwendig, dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, die auf der Gemeinde zu erhalte ist, vorzulegen. Die Lohnsteuer bestimmt sich anhand der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale. Die dadurch ermittelte Lohnsteuer wird durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Wichtig ist letztlich noch die Frage, ob sich die Einkünfte aus einem Ferienjob eventuell auf die Steuern der Eltern auswirken können.
Dies kann tatsächlich der Fall sein. Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag (Kinder über 18 Jahren) hängt die Höhe dessen nämlich von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigen diese gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. mindert.
Die schädliche Grenzen beim Kindergeld beträgt im Kalenderjahr 2014 einen Betrag in Höhe von 8.004,00 €.

Ihr Marc Badock
Rechtsanwalt in der
Kanzlei Oberländer & Oberländer

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