Fachbeitrag 17.10.2013

Fehlende Erbenbenennung führt zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung


Fehlende konkrete Benennung einer Person zum Erben führt zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 22.05.2013, Az. 31 Wx 55/13, festgestellt, dass die Erbeinsetzung desjenigen, der sich bis zu seinem Tode um den Erblasser kümmert, nichtig sei.

Die von dem Erblasser gewählte vage Formulierung führte zum Streit zwischen den Hinterbliebenen, wer sich in dem ausreichenden Sinne um den Erblasser gekümmert habe. Der Streit führte dazu, dass das Oberlandesgericht München feststellte, dass die Erbeinsetzung der Kümmerer insgesamt unwirksam war. Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann ein Erblasser die Bestimmung der Person, welcher eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht war dieser Fall hier jedoch gegeben, da die Bestimmung “wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert” derart vage ist, dass unklar ist, was mit “kümmern” gemeint war. Die Beantwortung dieser Frage hängt mithin maßgeblich vom Verständnis der die Person des bedachten zu bestimmenden Dritten – im vorliegenden Fall die Richter – ab. Somit beruhte die Erbfolge nicht allein auf dem Willen des Erblassers, sondern auf das Verständnis von Dritten, was im Erbrecht unzulässig ist.

In der Praxis wünschen vor allem alleinstehende Personen häufig eine testamentarische Belohnung derjenigen, welche sie im Alter versorgen. Häufig können oder wollen sie sich im Zeitpunkt der Abfassung der letztwilligen Verfügung nicht auf eine bestimmte Person festlegen, da sie kein Zutrauen haben, dass diese Person sie dann auch entsprechend verpflegt. Bei der Abfassung des Testamentes ist daher darauf zu achten, dass die Person des Erben nach dem Erbfall anhand konkreter Auswahlkriterien ermittelt werden muss. Wie der vom Oberlandesgericht München zu entscheidende Fall zeigt, ist bei der Abfassung dieser Formulierung äußerste Sorgfalt an den Tag zu legen. Eine unzureichende Formulierung kann zur Unwirksamkeit des Testamentes führen, was zur Folge hat, dass der Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden kann. Daher ist zu empfehlen, dass man sich bei der Abfassung eines Testamentes an einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht wendet. Dieser kann Hilfe bei der Abfassung eines Testamentes leisten und den Willen des Erblassers derart ausformulieren, dass ein wirksames Testament aufgesetzt wird und vor allem auch Streitigkeiten der Hinterbliebenen vermieden werden können.

 Ein unwirksames Testament führt unter Umständen zur gesetzlichen Erbfolge und mithin zur Erbeinsetzung von Personen, welche der Erblasser nicht als Erbe wünscht.

 

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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