Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 29.03.2011

Fahrtenbuchauflage droht auch bei letztlich erfolgloser Mitwirkung des Halters;


Gerade bei intensiver beruflicher oder privater Fahrzeugnutzung ist eine Fahrtenbuchauflage mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Obgleich es sich formal um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr ohne Strafcharakter handelt, wird ein Fahrtenbuch von den meisten Haltern demgemäß als empfindliche Strafe empfunden.

Über diese unangenehme Konsequenz eines Verkehrsverstoßes machen sich viele Fahrzeughalter bei Erhalt eines Anhörungsbogens der Bußgeldstelle kaum Gedanken, zumal nicht selten ein Familienmitglied vor einer Punkteeintragung oder der Verhängung eines Fahrverbotes bewahrt werden soll.

Rechtsgrundlage einer Fahrtenbuchauflage ist § 31 a StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit ist dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung oder an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Sofern dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt oder zur Eingrenzung des Täterkreises nichts Sachdienliches beiträgt, ist es der zuständigen Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Das Erfordernis, dass die Feststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse, enthält § 31 a StVZO allerdings nicht. Eine Fahrtenbuchauflage kann daher auch dann ergehen, wenn der Halter erfolglos zur Aufklärung beizutragen versucht, so das Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24.02.2009 – 3 A 8/09 im Anschluss an BVerwG NJW 1989, 2704).

Irreführende Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde oder der bloße Hinweis, man lasse verschiedene Personen fahren und müsse daher erst selbst Nachforschungen anstellen, sind daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fahrtenbuchauflage bereits gerechtfertigt, wenn ein wesentlicher Verkehrsverstoß vorliegt. Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt dabei nicht davon ab, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Ferner ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr allein die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit. Führt die Ordnungswidrigkeit zur Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister – und sei es auch nur mit einem Punkt –, so ist von einem wesentlichen Verkehrsverstoß auszugehen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94).

 Es hat sich weitgehend herumgesprochen, dass es dem Halter zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage nicht weiter hilft, dass er als Betroffener im Bußgeldverfahren zu einer Selbstbezichtigung nicht verpflichtet ist. Selbiges gilt allerdings auch im Falle der Anhörung als Zeuge, etwa wenn die Bußgeldstelle anhand des Messfotos bereits erkannt hat, dass der Halter das Fahrzeug zur Tatzeit nicht selbst geführt hat. Beruft sich der Halter in diesem Fall berechtigterweise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, droht wegen unzureichender Mitwirkung dennoch eine Fahrtenbuchauflage (BVerwG NZV 2000, 385). Das Schweigerecht gilt nämlich nur im Bußgeld- und Strafverfahren, nicht aber im Verwaltungsverfahren.

Möchte der Halter gerade die Fahrtenbuchauflage abwenden, so darf er sich also de facto im Bußgeldverfahren nicht auf ein Schweigerecht berufen. 

Gelegentlich verhängt die Verwaltungsbehörde sogleich eine weitere Fahrtenbuchauflage, wenn der betroffene Halter das ursprünglich angeordnete Fahrtenbuch – etwa weil er es gar nicht erst geführt hat – nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums nicht vorlegt. In dieser Weise darf eine Fahrzeughalter allerdings nicht gemaßregelt werden. So betont das Verwaltungsgerichts Hannover in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 18.01.2011 – 5 B 4931/10, die Regelung in § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO biete keine Rechtsgrundlage für eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtvorlage eines zuvor angeordneten Fahrtenbuches. Die Rechtsordnung stelle für ein derartiges als rechtswidrig und vorwerfbar gewertetes Verhalten ausdrücklich eine Sanktion zur Verfügung. Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handele ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß werde nur im Wege eines Bußgeldes geahndet, nicht aber im Wege einer neuerlichen Fahrtenbuchauflage.

Tatsächlich hat der betroffene Halter bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 BKatVO i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 EUR zu rechnen; im Falle der vorsätzlichen Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes möglich (§ 3 Abs. 4 a BKatVO). Der Verstoß ist nach der Punktbewertung in Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet und führt zu einer entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister.

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Rechtsanwalt
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