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Fachbeitrag 11.11.2015

Europäische Erbrechtsverordnung


Viele Erbfälle gehen über die nationalen Grenzen hinaus. Für diese Fälle regelt die Europäische Erbrechtsverordnung seit dem 17. August 2015, daß sich das Erbrecht in erster Linie danach richtet, wo der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Das nationale Erbrecht dieses Landes gilt dann für das gesamte Vermögen des Erblassers. Oft ist eindeutig, wo dieser gewöhnliche Aufenthalt ist. Schwierig wird es allerdings, wenn jemand nur einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt hat, beispielsweise für einen Arbeitseinsatz oder als Student in einem anderen Land. Besonders knifflig ist die Beurteilung in den Fällen, in denen ein älterer Mensch als Pflegefall ins Ausland kommt, vor allem wenn das durch Verwandte veranlaßt wird. Beim „gewöhnlichen Aufenthalt“ wird eigentlich eine gewisse Dauerhaftigkeit verlangt, die wenige Monate nach dem Umzug noch nicht angenommen werden kann. Wenn ein Mensch aber bettlägerig ist und im bisherigen Heimatland keine Wohnung mehr hat, könnte der neue Aufenthaltsort auch schon unmittelbar mit dem Umzug begründet werden. Hier ist noch nicht von den Gerichten geklärt, unter welchen Umständen eine Verlegung des Aufenthaltsortes angenommen werden kann, so daß versierte Erbrechtler einen gewissen Spielraum für eine Argumentation zugunsten desjenigen Erbrechts haben, das am passendsten erscheint.

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Rechtsanwalt
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