Innerhalb der Währungsunion müssen elektronische Euro-Überweisungen spätestens am nächsten Geschäftstag am Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Damit soll der bisherigen Praxis der Banken, Überweisungen zeitverzögert auf dem Zielkonto gutzuschreiben, ein Riegel vorgeschoben werden. Bei Erlagscheinen verlängert sich diese Frist um einen weiteren Geschäftstag. Überweisungen, die auf eine andere EU- oder EWR-Währung lauten, müssen binnen vier Tagen gutgeschrieben werden.
Bis 1. Jänner 2012 besteht jedoch für die nationalen Banken die Möglichkeit, mit ihren Kunden Fristen von drei Geschäftstagen (für elektronische Überweisungen) bzw vier Geschäftstagen (für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge) zu vereinbaren.
Die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers hat unverzüglich nach Eingang des Betrages diesen verfügbar zu machen und wertzustellen – das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist somit spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers gutgeschrieben wird.
Gebühren und Spesen:
Bei Euro-Überweisungen ist nunmehr das Verbot des „Double-Charging“ gesetzlich verankert. Sämtliche (zwischengeschalteten) Banken haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte in Abzug bringen.
November 2009
Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH
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