Kann ein Kabel-TV-Betreiber die ursprünglich angebotenen Dienste ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers erweitern?
Auch wenn die nicht fix verbundenen Teile der Anlage im Eigentum des Kabel-TV-Betreibers verbleiben, greift der Betrieb zwangsläufig in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers ein. In diesem Fall setzt daher nicht nur die Errichtung, sondern auch der laufende Betrieb der Kabel-TV-Anlage die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers oder eine gesetzliche Berechtigung voraus. Wurde also ursprünglich lediglich eine Versorgung der Bewohner mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen vereinbart, darf das Kabelnetz nicht ohne ergänzende Zustimmung auch für Sprachtelefonie und Breitbandinternet verwendet werden. Gegen den über die (ursprünglich) erteilte Zustimmung hinausgehenden Betrieb kann jeder Miteigentümer (Bewohner) allein mit Unterlassungsklage vorgehen (OGH 21.12.2005, 3 Ob 125/05m)