Fachbeitrag 18.02.2014

Erstattungspflicht des Bevollmächtigten


Eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20.11.2013, Az. 4 U 130/12, gibt Anlass, auf die Gefahren der Verwendung von Vollmachten (Bankvollmachten/General- und Vorsorgevollmachten) hinzuweisen.

Im vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall kümmerte sich eine nahe Angehörige um die spätere Erblasserin. Sie erhielt erst eine Bankvollmacht, später auch eine Vorsorgevollmacht. Nach dem Erbfall wurde die Bevollmächtigte nicht Erbin der Erblasserin. Die Erben verlangten nun von ihr Rechnungslegung und schlussendlich Rückzahlung aller von ihr vom Konto der Erblasserin abgehobenen Beträge.

Das Oberlandesgericht sah spätestens ab dem Zeitpunkt an dem eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ein Auftragsverhältnis als gegeben an. Nach § 666 BGB ist der Beauftragte zu Rechnungslegung und nach § 667 BGB zur Herausgabe des durch den Auftrag Erlangten verpflichtet. Die Beklagte konnte im Prozess nicht nachweisen, dass sie die von den Konten der Erblasserin im laufe der Jahre abgehobenen Beträge zur Gänze an die Erblasserin herausgegeben bzw. für deren Lebenshaltung ausgegeben hatte. Die Beauftragte wurde schließlich verurteilt, an die Erben € 59.500,00 zu bezahlen.

Bevollmächtigten anzuraten, so lange wie möglich die Geschäfte von den Vollmachtgebern selbst durchführen zu lassen und Schriftstücke nur als Bote zu überbringen. Nach Übernahme der Geschäfte sollte regelmäßig festgehalten werden, dass und in welchem Umfang Rechnung gelegt wurde und dass die Auftraggeberin mit der Verwendung der Gelder einverstanden war.

Im Falle eines Streites ist den Betroffenen zuzuraten, sich an einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (992)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.723 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.