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Fachbeitrag 16.08.2011

Ermessensentscheidung Integrationsamt


Ermessensentscheidung Integrationsamt Zustimmung Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dessen Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt, durch den Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegen, § 85 SGB IX. Anderenfalls ist die Kündigung gemäß § 134 BGB unwirksam,

Die Zustimmung beantragt der Arbeitgeber. Das Integrationsamt hört insbesondere den schwerbehinderten Menschen an. Gleiches gilt für Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die einem Schwerbehinderten durch behördliche Entscheidung gleichgestellt sind.

Das Integrationsamt soll seine Entscheidung innerhalb eines Monats nach Antragseingang treffen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, kann die Kündigung nur innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Arbeitgeber erklärt werden.

Das Integrationsamt überprüft aber nicht gleich dem Arbeitsgericht, ob die Kündigung unter allen Umständen wirksam ist. Da es sich um eine verwaltungsrechtliche Entscheidung handelt, trifft das Integrationsamt seine Entscheidung nach sog. pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung bedarf es immer einer Interessenabwägung, auf der einen Seite den Interessen des Arbeitgebers und andererseits denen des Arbeitnehmers. Je geringer der Kündigungsgrund auf der Behinderung beruht, desto weniger wiegen die Interessen des Arbeitnehmers im Rahmen seines Sonderkündigungsschutzes. Denn der Zweck des SGB IX ist es, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Das Integrationsamt prüft also vorwiegend, ob und inwieweit die Kündigung durch die besonderen Leiden des schwerbehinderten Menschen bedingt ist.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung prüft das Integrationsamt, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. nach zumutbaren Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, möglich erscheint. Die eigentliche unternehmerische Entscheidung ist vom Integrationsamt hinzunehmen.

Bei einer beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung beschränkt sich die Prüfung des Integrationsamtes darauf, ob die Pflichtverletzung auf der Behinderung des Arbeitnehmers beruht. Selbst wenn ein Zusammenhang besteht, kann eine Zustimmung gleichwohl erfolgen, wenn der Schwerbehinderte etwa die Würde und das Persönlichkeitsrecht anderer Betriebsangehöriger verletzt hat.

Soll das Integrationsamt einer krankheitsbedingten Kündigung zustimmen, wird dies nur dann geschehen, wenn aufgrund der erheblichen Fehlzeiten in den vergangenen Jahre  mit einer sinnvollen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr gerechnet werden kann und kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann, wird vom Integrationsamt ebenfalls geprüft.

Sollte der Arbeitgeber vor der Anhörung es versäumt haben, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, § 84 Absatz 2 SGB IX, kann dies bei der Ermessensentscheidung zur Ablehnung des Zustimmungsantrages führen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung „soll“ hingegen das Integrationsamt zustimmen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 91 Abs. 4 SGB IX).

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Rechtsanwalt
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