I. Ausgangssituation:
Wie bei jedem anderen Vorhaben richtet sich die bauplanerische Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nach
- § 30 BauGB bei einer Lage im Plangebiet eines Bebauungsplanes
- § 34 BauGB bei einer Lage im unbeplanten Innenbereich
- § 35 BauGB bei einer Lage im Außenbereich.
Dabei existiert bis heute keine einheitliche Rechtsprechung, ob es sich bei Flüchtlingsunterkünften der Art nach um
a) eine Wohnnutzung oder
b) eine Anlage für soziale Zwecke
handelt, was für die Beantwortung der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit oftmals aber eine grundlegende Weichenstellung bedeutet. Darüber hinaus stellte sich in der Vergangenheit oftmals die Frage, ob zugunsten von Flüchtlingsunterkünften Befreiungen und/oder Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 BauGB oder Abweichungen vom Einfügungsgebot des § 34 BauGB nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden können. Selbst bei Aufstellung eines Bebauungsplanes bestanden gewisse Unsicherheiten, wenn per Bebauungsplan gerade auch Flüchtlingsunterkünfte ermöglicht werden sollten.
II. Erleichterung der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften durch das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“
Am 26.11.2014 ist das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ in Kraft getreten, welches im Hinblick auf die vorstehende Ausgangssituation die erforderlichen Klarstellungen und darüber hinaus befristete Erleichterungen bei der Schaffung von Flüchtlingsunterkünften bieten soll.
Zu den Regelungen des „Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ im Einzelnen:
1. Durch das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ wurde der beispielhaften Aufzählung der im Rahmen einer Bauleitplanung zu beachtenden öffentlichen und privaten Belange in § 1 Abs. 6 BauGB als neue Nr. 13 angefügt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die „Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung“ zu berücksichtigen sind.
2. § 31 Abs. 2 (hier: Nr. 1) BauGB wurde durch das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ neu gefasst. Danach kann nunmehr von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, „einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden“, die Befreiung erfordern
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
3. Nach dem durch das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ eingeführten § 246 Abs. 8 BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 befristet § 34 Abs. 3a S. 1 BauGB, wonach vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn die Abweichung
- der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient,
- städtebaulich vertretbar ist und
- auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,
entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
4. Nach dem durch das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ eingeführten § 246 Abs. 9 BauGB gilt befristet bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Solchen Vorhaben kann also befristet bis zum 31. Dezember 2019 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind.
5. Nach dem durch das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ eingeführten § 246 Abs. 10 BauGB kann bis zum 31. Dezember 2019 befristet in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Unberührt bleibt die Zulässigkeit von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in den anderen Baugebieten, in denen Wohngebäude und/oder Anlagen für soziale Zwecke vorgesehen sind.
III. Fazit
Auch wenn der Teufel weiter im Detail stecken kann (gerade im Zusammenhang mit den neu gefassten §§ 31 Abs. 2 und 34 Abs. 3a BauGB handelt es sich weiterhin um Einzelfallentscheidungen auf Zulassungsebene, bei denen
- die Grundzüge der Planung (§ 31 Abs. 2 BauGB) bzw. die städtebauliche Vertretbarkeit (§ 34 Abs. 3a BauGB) und
- die öffentliche Belange, unter Einbeziehung nachbarlicher Interessen,
zu wahren und damit die planerischen Absichten der Gemeinde im Hinblick auf Anlagen für soziale Zwecke zu berücksichtigen sind), über die Klarstellungen in § 1 Abs. 6 BauGB und § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hinaus wird durch die zeitlich befristeten Neuregelungen in § 246 Abs. 8 bis 10 BauGB vor dem Hintergrund des aktuellen Flüchtlingszustroms die Genehmigungsfähigkeit von Flüchtlingsunterkünften gegenüber der bisherigen Rechtslage systemimmanent und -konform ausgeweitet. Die langwierige Aufstellung eines Bebauungsplans mit obligatorischer Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB) wird weitgehend entbehrlich. Wo sie erforderlich oder politisch oder zu Absicherungszwecken erwünscht bleibt, bietet die Gesetzesänderung Klarheit, dass die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung einen eigenständigen Abwägungsbelang bilden, was die Abwägung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erleichtern kann.
Unter Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen kommen nach der Gesetzesbegründung Wohngebäude, Gemeinschaftsunterkünfte und Aufnahmeeinrichtungen in Betracht. Auch insofern enthält das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ mit Blick auf die bis dato uneinheitliche Rechtsprechung eine Klarstellung.