Fachbeitrag 23.07.2012

Erbschaft in Thailand – Die für deutsche Erben relevante Rechtslage


Bei Nachlassangelegenheiten in Thailand gilt grundsätzlich Folgendes:

Geht es bei der Auflösung eines Nachlasses nur um Bargeld und bewegliche Sachen, die ohne Formalitäten veräußert werden können, reicht ein entsprechendes Schreiben der Botschaft sowie eine gewöhnliche Vollmacht des Erben i.d.R. aus, damit wir den Nachlass sichern bzw. das Geld oder den Erlös aus dem Verkauf beweglicher Sachen an die Erben in Deutschland weiterleiten können.

Müssen dagegen Wohnungen, Autos etc. veräußert oder Konten geräumt werden, ist i.d.R. ein Gerichtsverfahren vor einem thailändischen Gericht zur Einsetzung eines sog. Administrators notwendig. Dieser Administrator ist dann ermächtigt und verpflichtet, die notwendigen Verfügungsgeschäfte vorzunehmen und den Erlös an den/die Erben zu verteilen.

Die BaumgartenBrandt (Asia) Ltd. hat in den letzten sechs Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis durchgeführt, dass deutsche Erben als Administratoren eingesetzt und z.B. zur nachfolgenden Auflösung von Konten ermächtigt wurden. Noch häufiger haben Anwälte der BaumgartenBrandt (Asia) Ltd.  nach Durchführung des erforderlichen Gerichtsverfahrens auch die Administratorentätigkeit übernommen, um die Erben in Deutschland von dieser Tätigkeit zu entlasten.

In einigen Fällen ist es uns gelungen, den Nachlass zu sichern, obwohl bereits vermeintliche Miterben (i.d.R. thailändische Lebensgefährten verstorbener Deutscher) durch einen ohne Wissen der deutschen Erben in Thailand erwirkten Gerichtsbeschluss Verfügungsgewalt über den in Thailand befindlichen Nachlass erlangt hatten. Trotz dieser Erfolge raten wir unseren Mandanten dringend, mit der Einleitung des Nachlassverfahrens in Thailand nicht unnötig lange zu warten.

 

Dr. Ralf Baumgarten

BaumgartenBrandt (Asia) Ltd.

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Rechtsanwalt
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