Fachbeitrag 28.04.2016

Erbschaft Frankreich Deutschland 2016: Europa in Anwendung


Fallstudie: Testament vor EU Erbrechtsverordnung, Sterbefall danach

Ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland hat im März 2015 in Deutschland ein notarielles Testament erstellt und ist im März 2016 in Deutschland verstorben. Er hatte Immobilienvermögen sowie Bankkonten in Frankreich und Deutschland.

In seinem Testament hat er „wegen der Nachlassspaltung“ eine Erbeinsetzung für Deutschland und eine für Frankreich verfügt.

Die Erben möchten wissen, ob das deutsche Testament wirksam ist oder ob die Europäische Erbrechtsverordnung gilt, wer zuständig ist und ob man in Frankreich noch immer einen Notar braucht.

Anwendbarkeit der EU ErbVO

Nach Artikel 83 EU ErbVO findet die Verordnung (650/2012) auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.

Anwendbares Recht

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 EU ErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Somit ist in diesem Fall auf die gesamte Rechtsnachfolge deutsches Erbrecht anzuwenden, auch auf die Immobilien in Frankreich. Denn nach Artikel 23 EU ErbVO (Reichweite des anzuwendenden Rechts) findet das über den Wohnsitz ermittelte Recht Anwendung auf u.a. die Berufung der Berechtigten, den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, den verfügbaren Teil des Nachlasses und die Pflichtteilsansprüche.

Die Reglung speziell für Frankreich in dem hier genannten Testament war sinnvoll für die Zeit vor Geltung der EU ErbVO. Zu dieser Zeit wurde nach deutschem und französischem internationalen Privatrecht auf die französischen Immobilien französisches Recht (mit allen Noterbrechten und Verfügungsbeschränkungen) angewandt. Ab Geltung der EU ErbVO ist dies nicht mehr der Fall.

Wirksamkeit des Testaments

Das Testament selber ist trotz seiner Erstellung vor Geltung der EU ErbVO nach wie vor gültig, d.h. formell und materiell wirksam. Hierfür sorgt die Übergangsvorschrift des Artikel 83 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 ff EU ErbVO. Der Gedanke des Gesetzgebers, dass eine einmal formell wirksam errichtete Verfügung von Todes wegen auch nach Geltung der EU ErbVO wirksam bleiben soll, schlägt sich in Artikel 27 EU ErbVO nieder. Die angrenzenden Fragen wie z.B. der Testierfähigkeit und Auslegung der Verfügung richten sich nach dem Recht, das nach Artikel 24 Absatz 1 EU ErbVO zur Anwendung kommt: das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Zuständigkeit für Entscheidungen

Zuständig für die Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass i.d.R. die Behörden des Landes, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Artikel 4 EU ErbVO. Hier sind also die deutschen Behörden, insbesondere das deutsche Nachlassgericht, für die Entscheidungen zuständig.

Erbschein oder europäisches Nachlasszeugnis

Die Erben haben nun nach der EU ErbVO die Möglichkeit in Deutschland einen deutschen Erbschein und/oder ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Beide Dokumente brauchen Zeit und beide kosten eine ganze Menge Geld. Sie sind nebeneinander möglich aber nicht immer sinnvoll.

Interessanter Weise ist in und für Deutschland bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll ein Erbschein gar nicht erforderlich: weder für Umschreibungen im Grundbuch noch für den Nachweis bei Banken.

Diese Kosten könnten sich hier also die Erben eigentlich sparen. Allerdings ist das europäische Nachlasszeugnis nur jeweils 6 Monate gültig, für die Nachlassgerichte sehr arbeitsintensiv und auch recht kostspielig.

Da die Verwendung des europäischen Nachlasszeugnisses nicht vorgeschrieben ist, kann man daher immer noch ausschließlich den deutschen Erbschein verwenden. Insbesondere die deutschen Nachlassgerichte haben ratsuchenden Erben immer wieder von der Verwendung des europäischen Nachlasszeugnisses abgeraten.

Der deutsche Erbschein ist aber mit einer beglaubigten Übersetzung zu versehen, die bei dem europäischen Nachlasszeugnis entbehrlich ist.

Auslegung des Testaments und Entscheidung in der Sache

Damit würde also im vorliegenden Fall das deutsche Nachlassgericht nach deutschem Recht über die Rechtsnachfolge von Todes wegen entscheiden.

Sollten sich aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in dem Testament für den in Deutschland und den in Frankreich belegenen Nachlass Widersprüchlichkeiten in der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Erbeinsetzungen ergeben, so hat es nach deutschem Recht die Auslegung derselben vorzunehmen. Sollte hieraus ein Streit unter den potentiellen Erben und Vermächtnisnehmern entstehen, so ist im Erbscheinsverfahren oder gegebenenfalls im streitigen Verfahren in Deutschland darüber zu entscheiden:

Wie hätte der Erblasser entschieden, wenn er gewusst hätte, dass die Nachlassspaltung auf seinen Nachlass nicht mehr Anwendung findet?

Die dann getroffene Entscheidung würde in einem Erbschein oder europäischen Nachlasszeugnis beziehungsweise einem Urteil festgehalten werden.

Anerkennung der Entscheidung

Die in einem (Mitglied-) Staat ergangene Entscheidung wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, Artikel 39 Absatz 1 EU ErbVO.

Beweiskraft öffentlicher Urkunden

Zusätzlich hat eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie in dem Staat, in dem die Urkunde errichtet wurde, Artikel 59 Absatz 1 EU ErbVO.

Allerdings müssen die Urkunden beglaubigt übersetzt werden, wenn es sich nicht z.B. um internationale Geburts- oder Sterbeurkunden handelt.

Apostille zwischen Frankreich und Deutschland nicht nötig

Obwohl dies immer noch häufig von französischen Notaren verlangt wird, ist zwischen Deutschland und Frankreich die Anbringung der Apostille auf den übersetzten Urkunden nicht nötig. Dies ist insbesondere für Situationen, in denen es einmal schnell gehen muss, interessant, da die Bearbeitungszeiten für die Apostille teilweise recht lang sind. Außerdem können so unnötige Kosten vermieden werden.

Sollten französische Notare nach der Apostille fragen, so kann man sie bitten, sich beim CRIDON (Partnerinstitut der französischen Notare) die richtige Auskunft einzuholen.

Umsetzung in Frankreich

Die jeweilige Entscheidung wird in Frankreich umgesetzt. Zuständig sind hierfür in Frankreich noch immer die Notare.

Sollte bei einem notariellen Testament wie in unserem Fall weder ein deutscher Erbschein noch ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt gewesen sein bevor der französische Notar kontaktiert wird, so kann es durchaus sein, dass dieser allein aufgrund des Testaments wie gehabt einen französischen Acte de Notoriété (Nachweis über die Erbenstellung) erstellt und aufgrund dessen ohne weitere Nachfrage den französischen Teil des Nachlasses regelt.

Dies kann für die Erben sogar kostengünstiger sein: ein Acte de Notoriété kostet seit Mai 2016 nur 57,69 € inklusive Steuern. Hinzu kommen ggf. noch die Kosten für Eigentumsumschreibungen und Veröffentlichungen sowie eine etwaige Plus Value Steuer (Wertzuwachssteuer).

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer, ihre Erklärung und Zahlung bei den französischen Behörden ist davon vollständig getrennt. Denn von dem Anwendungsbereich der EU ErbVO ist explizit der Bereich der Erbschaftssteuer ausgenommen.

Damit haben die Erben auch in diesem Fall, der fast vollständig über Deutschland und deutsches Recht abgewickelt wird, zusätzlich zu der deutschen Erbschaftssteuererklärung in Frankreich eine Erbschaftssteuererklärung entsprechend der französischen Steuergesetze – mit den deutlich niedrigeren französischen Freibeträgen – abzugeben.

Der errechnete Betrag muss i.d.R. sofort mit Abgabe der Erklärung gezahlt werden.

Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich findet dann eine Anrechnung der gezahlten Steuer statt.

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Autor

Rechtsanwalt
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