Haben Sie es mit dem Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen zu tun, sollten Sie über die ersten wichtigen Schritte im Erbfall informiert sein:
1. Bestattungsinstitut beauftragen
Sofern der Erblasser es nicht selber getan hat, suchen Sie rasch ein seriöses Bestattungsinstitut aus. Das spart viel Aufwand für weitere Formalitäten. Ein gutes Bestattungsinstitut wird sich beispielsweise um die Beschaffung des Totenscheines, Formalitäten gegenüber dem Standesamt und der Friedhofsverwaltung kümmern. So sind Sie von diesen Formalitäten entlastet. Auch der Druck von eventuellen Traueranzeigen oder darauf gerichtete Presseveröffentlichungen werden von diesen Instituten übernommen. Sofern eine Sterbegeldversicherung vorhanden sein sollte, wird sich das Bestattungsinstitut auch um die Versicherungsleistung kümmern, gegebenenfalls auch bei einzusetzenden Lebensversicherungen.
2. Lebensversicherung anschreiben!
Sofern es um Lebensversicherungsverträge geht, die mit der Bestattung selber nichts zu tun haben, müssten Sie den Todesfall dort unter Vorlage der Sterbeurkunde anzeigen und die Versicherungspolice im Original übersenden, sodass dann an die im Versicherungsvertrag bezeichnete berechtigte Person die Auszahlung vorgenommen wird. Ist im Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person benannt, wird an den oder die Erben gezahlt. Dann ist die Vorlage eines notariellen Testamentes – sofern vorhanden – notwendig oder es muss ein Erbschein, der vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird, vorgelegt werden.
3. Krankenversicherung informieren!
Auch die Krankenversicherung des Erblassers ist vom Todesfall zu benachrichtigen.
4. Vollmachten widerrufen!
Sofern der Erblasser dritte Personen mit Vollmachten ausgestattet hat, also typischerweise eine Bankvollmacht, in Betracht kommt auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht, müssen Sie als Erbe vorsorglich alle Vollmachten widerrufen, damit die bevollmächtigten Personen nicht die Möglichkeit haben, nach dem Sterbefall noch mit der Vollmacht zu handeln.
5. Sparvertrag: Annahme der Zuwendung erklären
Sofern der Erblasser sogenannte Verträge zu Gunsten Dritter, also beispielsweise einen Sparvertrag mit einer Bank, abgeschlossen hat, der Sie begünstigt, müssen Sie gegenüber der Bank, möglicherweise auch gegenüber einer Versicherungsgesellschaft, die Annahme der Zuwendung schnellstens erklären, damit dieser Vertrag zu Ihren Gunsten volle Wirksamkeit erlangt. Anderenfalls gibt es die Möglichkeit, dass dieses Bezugsrecht durch andere Erben widerrufen werden könnte.
6. Testament suchen:
Als letzte schnell durchzuführende Vorsorgemaßnahme ist die Suche nach einem Testament notwendig. Sofern nicht klar ist, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, müssten Nachforschungen angestellt werden. Sollte es sich um ein notarielles Testament handeln, wäre dies beim Amtsgericht hinterlegt, sodass beim zuständigen Wohnsitzgericht des Erblassers nachgefragt werden kann. Nicht jedes Testament ist aber beim Gericht hinterlegt. Sollte der Erblasser ein privatschriftliches Testament erstellt haben, könnte sich dies in seinen eigenen Unterlagen befinden. Hier muss also gründlich nachgesehen werden, weil die Verpflichtung besteht, alles, was nach einem Testament aussieht, dem Nachlassgericht vorzulegen. Nur auf diesem Wege kann geklärt werden, ob eben der Erblasser überhaupt ein Testament erstellt hat und ob es wirksam ist und wer danach Erbe sein soll. Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge.
Um diese teilweise komplizierten Fragen richtig beantworten zu lassen, sollten Sie sich immer an einen in Erbschaftsdingen versierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Erbrecht, wenden und sich beraten lassen. Bitte suchen Sie für weitere Informationen unsere Homepage auf: http://www.steinbachpartner.de
Peter Steinbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht