Fachbeitrag 22.02.2011

Erbfall – was ist zu tun?


Ha­ben Sie es mit dem Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen zu tun, sollten Sie über die er­sten wichtigen Schritte im Erbfall informiert sein:

1. Be­stat­tungs­in­sti­tut beauftragen

So­fern der Erblasser es nicht selber getan hat, suchen Sie rasch ein seriöses Be­stat­tungs­in­sti­tut aus. Das spart viel Aufwand für weitere Formalitäten. Ein gutes Bestattungsinstitut wird sich bei­spiels­wei­se um die Beschaffung des Totenscheines, Formalitäten gegenüber dem Stan­des­amt und der Friedhofsverwaltung kümmern. So sind Sie von diesen Formalitäten entlastet. Auch der Druck von eventuellen Traueranzeigen oder darauf gerichtete Pres­se­ve­röf­fent­li­chun­gen werden von diesen Instituten übernommen. Sofern eine Sterbegeldversicherung vorhanden sein sollte, wird sich das Bestattungsinstitut auch um die Versicherungsleistung kümmern, ge­ge­be­nen­falls auch bei einzusetzenden Lebensversicherungen.

2. Le­bens­ver­si­che­rung an­schrei­ben!

So­fern es um Lebensversicherungsverträge geht, die mit der Bestattung selber nichts zu tun ha­ben, müssten Sie den Todesfall dort unter Vorlage der Sterbeurkunde anzeigen und die Ver­si­che­rungs­po­li­ce im Original übersenden, sodass dann an die im Versicherungsvertrag be­zeich­ne­te berechtigte Person die Auszahlung vorgenommen wird. Ist im Versicherungsvertrag kei­ne bezugsberechtigte Person benannt, wird an den oder die Erben gezahlt. Dann ist die Vor­la­ge eines notariellen Testamentes – sofern vorhanden – notwendig oder es muss ein Erb­schein, der vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird, vor­ge­legt werden.

3. Krank­enver­si­che­rung in­for­mie­ren!

Auch die Krankenversicherung des Erblassers ist vom Todesfall zu benachrichtigen.

4. Voll­mach­ten wi­der­ru­fen!

So­fern der Erblasser dritte Personen mit Vollmachten ausgestattet hat, also typischerweise ei­ne Bankvollmacht, in Betracht kommt auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht, müssen Sie als Erbe vorsorglich alle Vollmachten widerrufen, damit die bevollmächtigten Personen nicht die Mög­lich­keit haben, nach dem Sterbefall noch mit der Vollmacht zu handeln.

5. Spar­ver­trag: An­nah­me der Zu­wen­dung erklären

So­fern der Erblasser sogenannte Verträge zu Gunsten Dritter, also beispielsweise einen Spar­ver­trag mit einer Bank, abgeschlossen hat, der Sie begünstigt, müssen Sie gegenüber der Bank, möglicherweise auch gegenüber einer Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft, die Annahme der Zu­wen­dung schnellstens erklären, damit dieser Vertrag zu Ihren Gunsten volle Wirksamkeit er­langt. Anderenfalls gibt es die Möglichkeit, dass dieses Bezugsrecht durch andere Erben wi­der­ru­fen werden könnte.

6. Te­sta­ment su­chen:

Als letzte schnell durchzuführende Vorsorgemaßnahme ist die Suche nach einem Testament not­wen­dig. Sofern nicht klar ist, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, müssten Nach­for­schun­gen angestellt werden. Sollte es sich um ein notarielles Testament handeln, wäre dies beim Amtsgericht hinterlegt, sodass beim zuständigen Wohnsitzgericht des Erblassers nach­ge­fragt werden kann. Nicht jedes Testament ist aber beim Gericht hinterlegt. Sollte der Erb­las­ser ein privatschriftliches Testament erstellt haben, könnte sich dies in seinen eigenen Un­ter­la­gen befinden. Hier muss also gründlich nachgesehen werden, weil die Verpflichtung be­steht, alles, was nach einem Testament aussieht, dem Nachlassgericht vorzulegen. Nur auf die­sem Wege kann geklärt werden, ob eben der Erblasser überhaupt ein Testament erstellt hat und ob es wirksam ist und wer danach Erbe sein soll. Gibt es kein Testament, greift die ge­setz­li­che Erbfolge.

Um diese teilweise komplizierten Fragen richtig beantworten zu lassen, sollten Sie sich immer an einen in Erbschaftsdingen versierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Erb­recht, wenden und sich beraten lassen. Bit­te su­chen Sie für wei­te­re In­for­ma­tio­nen un­se­re Home­page auf: http://www.steinbachpartner.de 

Pe­ter Stein­bach

Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Erb­recht
Fach­an­walt für Familienrecht

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (992)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.725 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.