Fachbeitrag 22.01.2016

Erben und Vererben: Deutschland und Frankreich


Erste Erfahrungen mit der Europäischen Erbrechtsverordnung

Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese sollte zwischen den europäischen Vertragsstaaten eine Vereinfachung und teilweise Vereinheitlichung der rechtlichen Situation im Erbrecht bringen. Grundsätzlich gilt nun: das Recht am Wohnsitz des Verstorbenen regelt den Erbfall, zuständig sind vorrangig die Behörden dieses Landes.

Der Gedanke ist gut, die ersten Erfahrungen zeigen jedoch die erwarteten Schwierigkeiten und sogar Verunsicherungen. Nicht nur bei den betroffenen Menschen, sondern auch bei den Behörden und Ämtern. Somit haben es Erbfälle, die Frankreich und Deutschland und/oder mehr Länder betreffen, immer noch deutlich in sich. Wir kommen immer noch und immer wieder zur Anwendung fremden Rechts.

Deutsche, die in Frankreich ihren Wohnsitz haben, werden im Erbfall nach französischem Recht behandelt, wenn sie nicht deutsches Recht gewählt haben.

 

Wonach entscheide ich? Wie wähle ich das auf meinen Erbfall anwendbare Recht?

Als Grundsatz kann man gelten lassen, dass das deutsche Recht den überlebenden Ehegatten deutlich im Vordergrund sieht wobei das französische Recht die Ansprüche und Rechte der Kinder deutlich stärker gestaltet hat.

Nach deutschem Erbrecht ist es möglich, den Ehegatten testamentarisch als Alleinerben einzusetzen und die Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. Mit einer Pflichtteilsstrafklausel kann man sogar die Kinder motivieren, ihren Pflichtteilsanspruch zunächst gar nicht geltend zu machen. Dies zusammen mit dem großzügigen steuerlichen Freibetrag für Ehegatten von derzeit 500.000 € schafft eine gute Absicherung für den überlebenden Ehegatten. Zudem kann hierdurch eine Miterbengemeinschaft zwischen überlebendem Ehegatten und Kindern vermieden werden. Der Ehegatte bleibt allein handlungsfähig. Grade bei minderjährigen Kindern ist dies ein häufig unschlagbarer Vorteil.

Nach französischem Erbrecht ist ein derartiges Vorgehen praktisch unmöglich: die Kinder haben einen zwangsläufigen Anteil an dem Erbe, héritier réservataire. Dieses richtet sich nach einer festen Quote. Juristen sprechen von einem sogenannten Noterbrecht, droit à la réserve. Dieser garantierte Anteil am Nachlass, réserve, eines Elternteils kann nur in ganz außergewöhnlichen und gesetzlich normierten Fällen entzogen werden. Hierzu zählt unter anderem Angriff auf Leib und Leben des Verstorbenen oder dessen nahe Angehörige. Eine dem französischem Recht unterliegende Immobilie kann auch nicht so ohne weiteres zu Lebzeiten verkauft oder anderweitig an Dritte übertragen werden, wenn dadurch das zwangsläufige Erbrecht der Kinder, reservataire, in Gefahr gerät. Nach dem französischen Code Civil erhält der überlebende Ehegatte, époux ou conjoint survivant, lediglich einen Nießbrauch (usufruit) an dem Nachlass oder nach seiner Wahl (option) das Eigentum an einem Bruchteil des Nachlasses. Die Noterbrechte der Kinder können grundsätzlich nicht angetastet werden. Nur über den nach dem französischen Gesetz frei verfügbaren Anteil (quote part disponible) seines Nachlasses kann der Erblasser testamentarisch frei verfügen.

Aus Sicht eines Deutschen mit Wohnsitz in Frankreich kann es somit von Vorteil sein, das deutsche Heimatrecht zu wählen, wenn ich meinen Ehegatten als Alleinerben einsetzen möchte. Habe ich dagegen keinen Ehegatten aber Kinder, so ist die Erbfolge zu gleichen Teilen auch im französischen Recht gut geregelt. Ausnahmen können sich im konkreten Einzelfall ergeben.

Wer somit seine Nachfolge und seine Angelegenheiten regeln möchte, erstellt ein Testament und legt darin fest, welches Recht auf seinen Erbfall Anwendung finden soll: das Wohnsitzrecht oder das Heimatrecht der Staatsangehörigkeit.

 

Anwendbares Recht und anwendbares Steuerrecht

Häufig gerät man etwas durcheinander bei den Fragen, die das tägliche Leben als eine sieht, die Juristen aber klar auseinanderhalten.

Ideal wäre es natürlich, wenn man nicht nur das auf den Erbfall anwendbare materielle Recht eines Landes wählen könnte. Großartig wäre es, könnte man sich auch das anwendbare Steuerrecht aussuchen. Leider ist dies nicht der Fall.

Wer in Frankreich lebt oder Vermögen in Frankreich hat, wird dem französischen Steuerrecht, in diesem Fall dem Erbschaftssteuerrecht unterworfen. Dies bedeutet, dass auch auf Deutsche in Frankreich, die deutsches Recht für ihren Erbfall wählen, französisches Steuerrecht zur Anwendung kommt.

Die französischen Steuersätze und Freibeträge sind sehr viel ungünstiger als die deutschen. Die Erbschaftssteuererklärung muss grundsätzlich binnen 6 Monaten ab Erbfall abgegeben werden und der selbst errechnete Erbschaftsteuerbetrag muss sofort mit eingereicht bzw. überwiesen werden. Fristverlängerungen und Stundungen können im Einzelfall beantragt werden. Die französische Finanzadministration (Direction Générale des Finances Publiques) hat danach Zeit, die Berechnung zu prüfen und gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen. Angesichts der finanziellen Notlage des französischen Staates muss auch von einer Flucht in die Verjährung abgeraten werden. Die Staaten sind zunehmend besser vernetzt, die Finanzverwaltungen zunehmend besser geschult und effektiver.

Immerhin gibt es zwischen Deutschland und Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen in Erbsachen. Dieses führt zu einer Anrechnung der im anderen Land auf dort belegene Vermögensgegenstände gezahlten Steuer.

 

Ich bin Erbe, was nun?

Wer einen Nachlass mit Vermögen in Deutschland und Frankreich und/oder anderen Ländern erbt oder zu erben glaubt, wird sich zunächst anschauen müssen, wo der Verstorbene zuletzt gelebt hat und ob es ein Testament gibt. Danach ist zu ermitteln, welches Recht zur Anwendung kommt: französisches oder deutsches. Gibt es hier Zweifel, zum Beispiel wegen eine schwierigen Bestimmung des Wohnsitzes des Verstorbenen, so sollte man zunächst zur Sicherheit die schärfsten und gefährlichsten Regelungen beider Rechte beachten.

Als nächstes ist die Frage zu beantworten, ob man die Erbschaft annehmen (acceptation purement et simplement) oder ausschlagen (renonciation à une succession) möchte. Dies ist beides in beiden Ländern möglich. Es ist auch in beiden Ländern möglich, die Erbschaft unter einer Beschränkung auf das Nachlassvermögen anzunehmen (accepter à concurrence de l’actif net de las succession). Hiernach haftet man nicht mit seinem gesamten Privatvermögen für eventuelle Schulden des Verstorbenen. Die Haftung beschränkt sich vielmehr auf das vorhandene Nachlassvermögen.

Um diese Entscheidungen zu treffen, muss man sich zunächst einen Überblick über den Nachlass und seine Bestandteile verschaffen. Dies braucht oft relativ lange. Zudem erhält man oft ohne Erbschein keine Auskunft.

Hier ist die nach deutschem Erbrecht sehr kurze Ausschlagungsfrist von 6 Wochen, bei Aufenthalt des Erben im Ausland von 6 Monaten im Auge zu behalten. Außerdem darf die Erbschaft nicht durch konkludentes Handeln angenommen werden: wer durch sein tatsächliches Handeln zeigt, dass er sich als Erbe sieht, hat damit die Erbschaft angenommen und kann sie nicht mehr ausschlagen. Nach der deutschen Rechtsprechung geriert man sich aber unter Umständen schon als Erbe, wenn man z.B. einen Erbschein beantragt, Schulden des Verstorbenen bezahlt oder seine Wohnung auflöst. Hier ist also Vorsicht geboten.

Unter Umständen kann man eine versehentliche Annahme oder Ausschlagung anfechten.

Will ich die Erbschaft annehmen und sind die deutschen Behörden zuständig, so kann ich beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbennachweis beantragen. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, so ist für Deutschland kein Erbschein nötig. Beides zusammen genügt für Umtragung im Grundbuch und zum Nachweis gegenüber der Bank. Bei handschriftlichen Testamenten und gesetzlicher Erbfolge benötigt man dagegen einen Erbschein. Dieser wird wie gehabt beim zuständigen Nachlassgericht beantragt.

Bei Vermögen im Ausland sieht die Europäische Erbrechtsverordnung nun ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Dieses kann parallel zu einem Erbschein oder allein beantragt werden. In der Praxis raten viele Nachlassgerichte in Deutschland noch immer von der Beantragung dieses europäischen Nachlasszeugnisses ab: es sei teurer, gelte nur 6 Monate und wenn man ohnehin einen Erbschein braucht, dann kann man ja auch den verwenden. Das sind grundsätzlich Argumente, die Gewicht haben. Oft liegt dieser Rat aber vermutlich darin begründet, dass die Nachlassgerichte noch Scheu vor diesem unvertrauten Instrument haben und viele Seiten Formulare hierfür ausfüllen müssen. Entscheidet man sich für den Erbschein, so muss dieser beglaubigt übersetzt und gegebenenfalls mit einer Apostille versehen werden. Diese Vorgänge haben selbstverständlich auch ihre Kosten. Zudem muss die Abwicklung der Erbschaft in Frankreich noch erfolgen und die französischen Behörden und Notare müssen sich auch erst umstellen. Hier wird auf beiden Seiten einiges an Toleranz und Geduld gefragt sein.

 

Abwicklung der Erbschaft in Frankreich

Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz, domicile, in Frankreich, so sind nach der Europäischen Erbrechtsverordnung die Ämter und Gerichte dieses Landes für die Abwicklung des Erbfalles zuständig. Das bedeutet, dass in Frankreich der Erbschein, Acte de Notoriété, und/oder das europäische Nachlasszeugnis beantragt werden müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn alle Beteiligten ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben. Dann kann sich auf Antrag die Behörde dieses Landes, zum Beispiel Deutschland, für zuständig erklären. Dies wäre z.B. der Fall, wenn alle Erben und Vermächtnisnehmer in Deutschland leben.

In Frankreich sind die Notare für die Regelung und Abwicklung eines Erbfalles zuständig. Die Notare holen einen Auszug beim französischen Testamentsregister, Fichier central dispositions dernières volontés, ein, erstellen den Erbschein, Acte de Notoriété, ziehen die Konten ein, Veranlassen die Umtragung des Immobilienregisters, Publicité Immobilière, und geben die Erbschaftsteuererklärung, déclaration des droits de succession, für den Erben bzw. für die Erbengemeinschaft ab, die allerdings die Erben selber unterschreiben müssen. Über das Notarkonto für den jeweiligen Erbfall werden Auszüge und Abrechnungen erstellt.

Das Recht der Wahl des Notars liegt bei dem Erben. Da der Notar eine derartig wichtige Rolle spielt, ist bei der Auswahl Sorgfalt geboten. Interessanterweise sind die Notare in ihrer Handlungsfähigkeit nicht regional an den Sitz ihrer Kanzlei gebunden. Sie können vielmehr in ganz Frankreich tätig werden. Hat man daher einen guten Notar gefunden, kann er alle Frankreich betreffenden Geschäfte erledigen, selbst wenn die Immobilien zum Beispiel auf Paris, Nizza (Nice) und Bordeaux verteilt sind.

Aus deutscher Perspektive ist zu berücksichtigen, dass die wenigsten französischen Notare Deutsch sprechen. Zudem sind viele Notare massiv überlastet, die Bearbeitungs- und Reaktionszeiten sind daher teilweise deutlich zu lang. Die Erfahrung hat daher gezeigt, dass es praktisch unerlässlich ist, die Arbeit der Notare genau zu kontrollieren, bevor ein Dokument in der endgültigen Fassung erstellt wird. Da es in Frankreich auch noch völlig unüblich ist, Notare wegen Fehlern in Regress zu nehmen, sollte gleich direkt und konstruktiv zusammengearbeitet werden, um einen Überblick über das Ergebnis von dessen Tätigkeit zu haben.

Man wird sehen, was für eine Situation sich ergibt, wenn die französischen Notare deutsches Erbrecht anwenden müssen, weil der deutsche Erblasser sein deutsches Heimatrecht gewählt hatte. 

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Rechtsanwalt
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