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Fachbeitrag 23.10.2015

Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich – Arbeitsrecht in Frankreich


Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in Europa haben, können gem. Art. L. 1261-1 ff. und Art. R. 1263-1 ff. Code du Travail befristet Mitarbeiter nach Frankreich entsenden.

Wichtig für alle ausländischen Unternehmen dürften unter anderem die seit April 2015 bestehenden neuen und verschärften Regelungen bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich sein. So werden die bisherigen maximalen Bussgelder für illegale Entsendungen von Mitarbeitern nach Frankreich (z.B. Unterlassen der Entsendunterlagen an die frz. Arbeitsinspektion) von bisher 10.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht (Art. L. 1264-3 Code du Travail).

Zwingende Voraussetzung für die Entsendung der Mitarbeiter nach Frankreich ist, dass das Unternehmen eine sog. „déclaration préalable de détachement“ an die zuständige Arbeitsinspektion sendet (siehe unten). Nicht europäische Unternehmen, die nicht europäische Mitarbeiter nach Frankreich entsenden möchten, müssen eine Arbeitsgenehmigung („autorisation de travail“) für die entsendeten Mitarbeiter beantragen. Hiervon sind jedoch Mitarbeiter ausgenommen, die die Staatsangehörigkeit eines nicht EU Staates haben, jedoch in einem EU Staat bereits die Arbeitserlaubnis erhalten haben.

Entsendungen kommen in Frankreich vorwiegend im Dienstleistungsbereich (Subunternehmerverträge), innerhalb von Firmengruppen und im Leiharbeiterverhältnis vor.

Der ausländische Arbeitgeber unterliegt hinsichtlich der entsendeten Mitarbeiter sowohl hinsichtlich der Mindestbezahlung (SMIC), des Gleichberechtigungsgrundsatzes, der maximalen französischen Arbeitszeiten und den Arbeitsbedingungen den zwingenden franzosischen Regelungen (code du travail, lois, règlements, conventions collectives…). Die französischen arbeitsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Einstellungs- und Kündigungsvoraussetzungen finden hingegen nicht auf die nach Frankreich entsendeten Mitarbeiter Anwendung. Hier findet das Recht Anwendung, in dem das ausländische Unternehmen seinen Gesellschaftssitz hat. Wir würden dennoch raten, keinen nach Frankreich entsendeten Mitarbeiter während der Enstendung nach Frankreich zu entlassen.

Vor jeder Entsendung nach Frankreich muss der ausländische Arbeitgeber, wie bereits beschrieben, ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular (+ Anlagen) an die zuständige Arbeitsinspektion senden (z.B. faxen oder per Einschreiben). Je nach Entsendungsart der Mitarbeiter gibt es drei unterschiedliche Formulartypen:

  • Dienst- und Werkleistungsverträge :

(http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/IT_300-2.pdf)

  • Entsendung innerhalb der eigenen Firmengruppe :

http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/IT_301.pdf

  • Grenzüberschreitende Leiharbeit:

http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/IT_302.pdf

Die Entsendeformulare können auch alternativ online ausgefüllt werden: https://connexion.mon.service-public.fr/auth/1?spid=http://mademarche.mdel.gouv.fr/pro&minlvl=1&mode=0&failure_id=0&_ctx=1

Die französischen Behörden haben eine Anleitung auf Englisch zur Verfügung gestellt, die ebenfalls gratis online abgerufen werden kann: http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/Guide_employeur_en_Anglais.pdf

Die vorgeschriebenen Dokumente sind sodann am Arbeitsort des entsendeten Mitarbeiters und eines hierzu bestimmten Repräsentanten des ausländischen Arbeitgebers in Frankreich zu hinterlegen (Art. L. 1262-2-1 und R 1263-1 Code du Travail).

Seit dem 1. April 2015 muss der ausländische Arbeitgeber, der Mitarbeiter nach Frankreich entsendet, einen Repräsentanten in Frankreich benennen, der der frz. Arbeitsinspektion und den frz. Polizei- und Steuerbehörden als Ansprechperson zu Verfügung steht und gewisse notwendigen Dokumente hinsichtlich der entsendeten Mitarbeiter und der entsendeten Firma aufbewahrt.

Das Unternehmen, welches die entsendeten Mitarbeiter in Frankreich einsetzt (z.B. Hauptunternehmer, Bauherr, Vertragspartner), muss ebenfalls zwingend überprüfen, ob das entsendete Unternehmen seine Entsendeverpflichtungen eingehalten hat, vor allem:

  • Überprüfung, ob der Entsendeantrag + Anlagen vollständig abgesendet wurden,
  • ein Repräsentant in Frankreich benannt ist,
  • das französische Mindestgehalt bezahlt wird,
  • die Unterbringung der entsendeten Mitarbeiter menschenwürdig erfolgt (Art. L. 4231-1 Code du Travail).

Ferner müssen die entsendeten Mitarbeiter im sog. „Registre unique du personnel“ gem. Art. L. 1221-13 ff. Code du Travail gelistet werden.

Sollte der ausländische Arbeitgeber die frz. Regelungen hinsichtlich des Mindestgehaltes oder der menschengerechten Unterbringung nicht einhalten haftet hierfür unter Umständen nun solidarisch der frz. Bauherr, Generalunternehmer oder Vertragspartner.

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Autor

Rechtsanwalt
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