Fachbeitrag
20.08.2012
Es mag zwar sehr werbewirksam sein, das eigene Unternehmen im Internet auf vielen Plattformen zu präsentieren, jedoch wird nicht immer klar, welche Folgen es hat, sich in das ein oder andere Verzeichnis einzutragen. Immer öfter wurden in letzter Zeit Unternehmer mit Rechnungen für derartige Dienste konfrontiert, ohne sich bewusst gewesen zu sein, einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben, da sie das Kleingedruckte nicht gelesen hatten. Dass derartige Vorgehensweisen wettbewerbswidrig sein können, wurde bereits entschieden (vgl. Urteil d. OLG Düsseldorf v. 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11), nicht aber ob die Forderungen aus diesen Verträgen zu recht bestanden und bezahlt werden müssen.
Anbietern solcher Verzeichnisse untermauerten ihre Forderungen mit einigen Urteilen von Amtsgerichten, die ihnen Recht gaben und die Unternehmer zur Zahlung verurteilten (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2011, Az. 40 C 853/11; AG Köln, Urteil v. 06.06.2011, Az. 114 C 128/11, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011). In diesen Entscheidungen wurde festgestellt, dass derartige Verträge wirksam zu Stande gekommen wären und auch nicht wegen arglistiger Täuschung über die Kostenpflicht angefochten werden könnten. Meist werden Auseinandersetzungen über die Forderung jedoch durch Vergleich beigelegt, denn die Anbieter scheuen offensichtlich gerichtliche Auseinandersetzungen und bieten meist eine Rabattierung von 40 – 50 % des Rechnungspreises an, worauf bislang viele Unternehmer aus rein ökonomischen Gründen eingegangen sind.
Mit dem jetzt ergangenen Urteil vom 26.7.2012, hat der Bundesgerichtshof („BGH“) in einem ähnlich gelagerten Fall über die Frage entschieden, ob die Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird (BGH, Urteil v. 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11).
Geklagt hatte die Betreiberin eines Internet-Branchenverzeichnisses. Sie übersandte Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnete. In diesem Formular wird der Empfänger aufgefordert, die Daten für sein Unternehmen (Firma, Straße, Postleitzahl, Ort, Geschäftsführer, Branche, Telefon/Fax) zu korrigieren beziehungsweise zu vervollständigen. Des Weiteren wird um Unterzeichung und Rücksendung gebeten, wobei eine Faxnummer angegeben ist.
Auf der rechten Seite des Formulars finden sich in einem mehrzeiligen Fließtext sogenannte „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. Darin wird erläutert, dass die Aufnahme in unser gewerblich geführtes Verzeichnis erst nach Rücksendung des Formulars erfolgt und dass für die Veröffentlichung jährlich € 650,00 netto zu bezahlen seien, bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren.
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte am 30.11.2010 dafür 773,50 € brutto in Rechnung.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Recklinghausen die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 24.05.2011, Az. 13 C 91/11). Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos (LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011, Az. 11 S 100/11).
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Klägerin jetzt zurückgewiesen (BGH, Urteil v. 26.7.2012, AZ VII ZR 262/11).
Da im Internet Grundeinträge in Branchenverzeichnisse vielfach unentgeltlich angeboten werden, würde nach Auffassung der Richter eine Entgeltklausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie drucktechnisch so unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt sei, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werden. In dem zu entscheidenden Fall mache allein die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handle. Die Hervorhebung der genannten Hinweise auf die umgehende Rücksendung im Fettdruck und die Rückfaxnummer lenke die Aufmerksamkeit lediglich auf die linke Spalte des Formulars, während demgegenüber die in der rechten Spalte mitgeteilte Entgeltpflicht drucktechnisch so angeordnet sei, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten gewesen sei.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung dürfte es den zahlreichen Anbietern derartiger Branchenverzeichnisse erschwert werden, vermeintliche Ansprüche aus irreführenden Angebotsformularen auf dem Prozessweg durchzusetzen.
Mit dieser Entscheidung dürfte es den zahlreichen Anbietern derartiger Branchenverzeichnisse erschwert werden, vermeintliche Ansprüche aus irreführenden Angebotsformularen auf dem Prozessweg durchzusetzen.
Christian Heinzelmann
Rechtsanwalt
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