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Fachbeitrag 31.03.2016

Elternunterhalt mit Bezug zum Sozialrecht


Grundsätzlich müssen in Deutschland erwachsene Kinder für den Lebensunterhalt ihrer Eltern aufkommen (§§ 1601 ff. BGB), wenn diese nicht selbst über die finanziellen Mittel verfügen, um beispielsweise einen Alters- oder Pflegeheimplatz bezahlen zu können. In welchem Umfang sich die Kinder am Elternunterhalt beteiligen müssen, hängt unter anderem von ihrem Einkommen und ihren Vermögensverhältnissen ab (§ 43 SGB XII).

Aber welche Faktoren spielen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs der Eltern bzw. des Elternteils eine Rolle? Und können die unterhaltspflichtigen Kinder die Unterbringung in einem günstigeren Heim fordern, um den Elternunterhalt zu verringern?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. X II ZB 26/15 dazu ausgeführt, dass sich die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht an dem früheren Lebensstandard der Eltern, sondern an ihrer aktuellen Situation orientieren muss. Das heißt, wenn der Vater oder die Mutter früher einen höheren Lebensstandard pflegten und im Alter sozialhilfebedürftig nach § 41 SGB XII geworden sind, müssen die Kinder prinzipiell nicht für den besseren Standard aufkommen, denn die Höhe des Unterhalts muss im Sinne von § 1610 BGB angemessen sein.

Daraus ergibt sich, dass Kinder bei der Berechnung des Elternunterhalts auf die Unterbringung in einem Heim aus dem unteren Preissegment verweisen können, wenn sie sich nicht an den höheren Kosten beteiligen möchten. Springt ein Sozialhilfeträger zur Deckung der Kosten ein und fordert im Nachhinein Elternunterhalt von einem unterhaltspflichtigen Kind, muss der Träger darlegen, warum die hilfebedürftige Person in einem teureren und nicht in einem günstigeren Heim untergebracht wurde.

Der BGH befand jedoch weiterhin, dass die Unterbringung in einem Heim im unteren Preissegment unter bestimmten Bedingungen nicht zumutbar ist, beispielweise wenn das unterhaltsberechtigte Elternteil die Heimkosten zunächst noch selbst zahlen konnte und erst später, etwa wegen Änderung der Pflegestufe, nicht mehr. In einem solchen Fall müssen die Kinder auch für die höheren Kosten aufkommen.

Dafür muss der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsbedarf darlegen und beweisen. Geht es dabei um die Unterbringung in einem Heim, ist die Aufstellung der regelmäßig anfallenden Kosten ausreichend. Sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Kosten nicht angemessen im Sinne von § 1610 BGB sind, müssen die Kinder sie tragen.

Rechtsanwältin Ines Kassner steht Ihnen bei allen Fragen in Bezug auf den Elternunterhalt gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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