Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 04.07.2011

Eltern haften nicht für ihre Kinder


An jedem Baustellenzaun hängt ein Schild: „Eltern haften für ihre Kinder“. Aber die Eltern haften gerade nicht “für ihre Kinder”, sondern sie haften für sich selbst – und zwar dann,  wenn sie ihre eigene Aufsichtspflicht schuldhaft verletzen und wenn deswegen ein Schaden entstanden ist. Dieser Unterschied hat eine weitreichende Bedeutung:

Bei der Aussage “Eltern haften für ihre Kinder” geht es um sogenannte deliktische Handlungen, also das, was man gemeinhin mit “Kaputtmachen“ beschreibt. Typischer Fall: Der Fußball in der Fensterscheibe des Nachbarn. Dafür kann aber nur der zur Verantwortung gezogen werden, der “Schuld hat”, dem also sein Verhalten vorzuwerfen ist, weil er fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. Und bei dieser Frage werden an Kinder und Heranwachsende andere Maßstäbe als an Erwachsene angelegt: Kinder werden vom Gesetz privilegiert:

Wer das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet für seine deliktische Handlungen nicht (§ 828 Abs. 1 BGB; bis zehn Jahre haften Kinder auch nicht für Verkehrsunfälle, § 828 Abs. 2 BGB). Ein Kind in diesem Altersbereich kann also auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Der Nachbar muss sich also wegen der Reparatur des Fensters an die Eltern halten. Die aber müssen nur dann zahlen, wenn sie ihrerseits die  Aufsichtspflicht für das Kind schuldhaft verletzt haben und deshalb der Schaden entstanden ist. Diese beiden Punkte werden zunächst zu Lasten der Eltern vermutet. Die Eltern können diese Vermutungen aber widerlegen, wenn sie z.B. zeigen können, dass sie hinreichend auf das Kind aufgepasst haben. Gelingt den Eltern dieser Entlastungsbeweis, geht der Geschädigte grundsätzlich leer aus. Und Achtung: Das gilt auch, wenn die Eltern eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben! Die Kinder sind zwar mitversichert, aber die Versicherung zahlt selbstverständlich nicht, wenn sie nicht muss – und weil das Kind nicht haftet, muss auch die Versicherung nicht zahlen. Die Haftpflichtversicherung tritt nur ein, wenn die Eltern selbst zahlen müssten, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn also die Eltern den Schaden nur deshalb ersetzen möchten, weil sie das gut nachbarliche Verhältnis nicht gefährden wollen, müssen sie selbst zahlen. Manche Versicherungsunternehmen bieten hierfür Zusatzversicherungen an, die in gewissem Rahmen auch Schäden durch deliktsunfähige Kinder abdecken; das muss aber besonders vereinbart werden.

Ältere Kinder (über sieben Jahre, im Verkehr über 10 Jahre) haften dagegen selbst und der Höhe nach unbegrenzt, wenn sie Einsicht in die Verantwortlichkeit ihres Tuns haben. Kann man nach dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgehen und haben auch die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, muss das Kind für den angerichteten Schaden aufkommen. Daran hat auch § 1629a BGB nichts geändert, weil er für diese deliktischen Handlungen nicht gilt. Der Geschädigte kann das minderjährige Kind auf Schadenersatz verklagen (es wird im Prozeß von den Eltern vertreten). Er muss allerdings bis zur Volljährigkeit warten, bis er aus dem Urteil gegen das Kind vollstrecken kann.

In bestimmten Ausnahmefällen kann das Kind – unabhängig vom Alter – nach § 829 BGB „aus Billigkeitsgründen“ doch haften. Allerdings gilt dies in der Regel nur in den Fällen, in denen ein „reiches“ Kind eine deutlich „ärmere“ Person schädigt.

Auch Kinder tragen also selbst Haftungsrisiken, die ganz erheblich sein können. Man muss sich nur deutlich machen, dass es nicht nur um einen Fußball in der Fensterscheibe gehen kann, sondern auch um Zündeleien, die einen Brandschaden verursachen. Eltern sollten daher auf jeden Fall eine private Haftpflichtversicherung abschließen  – auch wenn diese nicht immer zahlt.

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Rechtsanwalt
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