Nach höchstrichterlicher Entscheidung kann eine einvernehmliche Vertragsaufhebung (sog. „rupture conventionnelle”) auch dann rechtswirksam geschlossen werden, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an einen Arbeitsunfall oder eine berufliche Krankheit abwesend war und der Arbeitsvertrag ruhte.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall war eine Arbeitnehmerin aufgrund eines Arbeitsunfalls für mehr als 8 Tage abwesend gewesen. Bei ihrer Rückkehr war sie noch nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit hin untersucht worden. Nach mehreren Gesprächen hatten sich die Parteien auf eine einvernehmliche genehmigungspflichtige Aufhebung des Arbeitsvertrages (“rupture conventionnelle homologuée”) geeinigt.
Die Rechtswirksamkeit dieser Vertragsaufhebung war von der Arbeitnehmerin später unter Verweis auf Artikel L 1226-9 des frz. Arbeitsgesetzbuches vor den Arbeitsgerichten angefochten worden. Tatsächlich sieht dieses Gesetz vor, dass im Fall eines vorläufigen Ruhens des Vertragsverhältnisses, dieses durch den Arbeitgeber nur unter Begründung einer schweren Verfehlung durch den Arbeitnehmer oder aber aufgrund eines von der Krankheit oder dem Arbeitsunfall unabhängigen Grunds möglich ist.
Tatsächlich sah eine interne Verwaltungsvorschrift der öffentlichen Arbeitsbehörde, die für die Genehmigung von einvernehmlichen Vertragsaufhebungen zuständig ist, für diese Fälle eine Verweigerung der Genehmigung vor.
Diese Argumentation wurde nun in dem oben genannten Urteil vom Kassationshof zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter ist die einvernehmliche Vertragsaufhebung in diesem Fall möglich, da nur eine Täuschung oder ein Willensmangel des Arbeitnehmers eine wirksame Willenserklärung ausschließen.
Mit anderen Worten: der Arbeitnehmer kann eine einvernehmliche, zu genehmigende Vertragsaufhebung nur dann wirksam anfechten, wenn er den Beweis erbringt, dass seine Willenserklärung durch Gewalt, Vorsatz oder Irrtum von Seiten des Arbeitgebers beeinträchtigt worden war.
Quelle: Urteil des Kassationshofs, 30.09.2014 – Az. 13-16297
Ihre Ansprechpartner: Myriam CARDE, avocate und Pascal GASTEBOIS, avocat associé (Partner)