In Frankreich gibt es neben dem Arbeitsvertrag (CDI, CDD), dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag (lettre d’embauche) noch das Einstellungsversprechen (promesse d’embauche). Dieses kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
Die französischen Arbeitsgerichte gehen bei Vorliegen eines Einstellungsversprechens von einem (Vor-) Arbeitsverhältnis aus, welches unter die französischen Arbeitnehmerschutzrechte fällt und somit nur unter Einhaltung der formellen Voraussetzungen aufgekündigt werden kann.
Dies gilt natürlich nicht bei lediglich stattfindenden Vorgesprächen (pourparlers), bei denen noch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wird. Die folgenschwere Abgrenzung, ob bereits schon ein Einstellungsversprechen oder lediglich ein nicht bindendes Vorgespräche vorliegt, entscheidet das Gericht im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung.
Dieses geht hierbei von folgenden Einschätzungskriterien aus:
- Wurde die auszuübende Funktion und der mögliche Arbeitsort schon beschrieben;
- Wurde das Gehalt bestimmt;
- Steht das Eintrittsdatum fest;
Diese drei Punkte müssen nicht kumulativ vorliegen. Wesentlicher für das Gericht und die Feststellung des Bestehens eines bindenden Einstellungsversprechens ist der Bindungswille der Parteien.
Der “Cour de Cassation” wertet die einseitige Aufhebung des bindenden Einstellungsversprechens durch den Arbeitgeber als Kündigung ohne Kündigungsgrund. Sollte der zukünftige Arbeitgeber mithin von seinem – nicht notwendigerweise schriftlichen – Einstellungsangebot zurücktreten, kann der Arbeitnehmer vor den zuständigen französischen Arbeitsgerichten Schadenersatz wegen unzulässiger Kündigung geltend machen, der darüber hinaus auch noch den gesetzlichen Kündigungsabfindungsanspruch als auch den Betrag, der der Kündigungsfrist entspricht (2 bis 3 Monate bei leitenden Angestellten) umfassen kann.