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Fachbeitrag 13.03.2007

Einstellung des Ermittlungsverfahrens


Nicht erst die teilweise aufgeregten Reaktionen auf die Einstellungen im „Mannesmann-Prozess“ haben gezeigt, dass eine Unkenntnis über Verfahrensbeendigung ohne Urteil besteht.

Die Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten führt, entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob Anklage bei einem Gericht erhoben wird. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass hierzu nicht genügend Anlass besteht, so stellt sie das Verfahren ein. Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, die drei wichtigsten sind:

  • Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht
  • Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit
  • Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn sich kein hinreichender Tatverdacht ergibt, das heißt, die Ermittlungen haben ergeben, dass keine Straftat vorliegt, dass der Beschuldigte nicht der Täter ist oder ähnliches.

Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit setzt voraus, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat. Vergehen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist (Diebstahl, Körperverletzung). Bei einem Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr oder mehr, z.B. Raub, Erpressung) kann das Verfahren also keinesfalls wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Es erfolgt daher nicht die Feststellung, dass der Beschuldigte die Tat wirklich begangen hat. Schließlich muss die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat verneinen. Dies geschieht beispielsweise, wenn ein Delikt im häuslichen Bereich unter Verwandten oder Nachbarn begangen worden ist.

Auch eine Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen kommt nur bei Vergehen in Betracht. Der Beschuldigte muss bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllen. Dem Beschuldigten kann beispielsweise auferlegt werden, dem Geschädigten den Schaden auszugleichen, einen Betrag an eine gemeinnützige Stelle zu zahlen, sich zu entschuldigen oder ähnliches. Durch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen muss das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden. Schließlich darf die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen.

Einer Zustimmung des Beschuldigten bedarf es nicht bei den Einstellungen mangels hinreichendem Tatverdacht und wegen Geringfügigkeit, wohl aber bei der Einstellung bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen. In vielen Fällen wird der Beschuldigte diese Zustimmung erteilen und die Auflagen oder Weisungen erfüllen. Sein Vorteil besteht darin, dass die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann, dass er die Risiken und die nervliche Belastung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung und damit das Risiko weiterer Kosten vermeidet. Nachteil ist allerdings ein verbleibender Schuldvorwurf, da diese Variante der Einstellung nur in Betracht kommt, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben war. Dies kann sich in einem nachfolgenden Zivilprozess negativ auswirken.

Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht unter denselben Voraussetzungen das Verfahren einstellen, dann bedarf es allerdings der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten.

In der Praxis eines Fachanwalts für Strafrecht ist eine Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen „tägliches Brot“. Der Verteidiger wird in geeigneten Fällen (fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr u. ä.) schon früh den Kontakt mit der Staatsanwaltschaft suchen, um seinem Mandanten einen risikoreichen Strafprozess zu ersparen. Schließlich bedeutet diese Einstellung keine Vorstrafe, keinen Eintrag im Strafregister oder in der Verkehrssünderkartei. Dabei werden Zahlungen des Beschuldigten der Höhe nach an seinen finanziellen Möglichkeiten bemessen. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich die ehemals Beschuldigten des „Mannesmann-Prozesses“ freigekauft hätten, was dem „kleinen Mann“ verwehrt sei.
 

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Rechtsanwalt
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