Die Eingliederungsvereinbarung ist eines der wichtigsten
Instrumentarien der Hartz IV- Gesetzgebung. Sie enthält zumeist Regelungen
darüber, welche Anzahl von Bewerbungen der Arbeitsuchende in welcher Zeit nachzuweisen
hat und in welcher Höhe er dafür eine Kostenerstattung erhält. Weit
einschneidender sind jedoch Regelungen zum Einsatz in Beschäftigungsmaßnahmen
(Ein-Euro-Job).
Immer wieder werden Arbeitsuchende von der ARGE damit konfrontiert, eine solche Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. Doch dabei ist Vorsicht geboten! Nicht für jeden Arbeitsuchenden
ist es von Vorteil, eine solche Vereinbarung zu unterschreiben. Von Seiten der
ARGE wird oft so getan, als sei der Arbeitsuchende verpflichtet, die Vereinbarung
zu unterschreiben. Nicht selten wird für den Fall der Verweigerung mit massiven
Sanktionen gedroht.
In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass Sanktionen
tatsächlich erst verhängt werden können, wenn der Arbeitsuchende einer
Verpflichtung aus der von ihm unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung nicht
nachkommt.
Der Arbeitslose wird in jedem Fall gut daran tun, für seinen
individuellen Fall zu prüfen, ob die von der ARGE vorgelegte
Eingliederungsvereinbarung für ihn akzeptabel ist. Dabei sollte er sich ggf.
anwaltlichen Rat einholen.
06.07.2010