Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

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Fachbeitrag 04.08.2016

Einforderung ausstehender Einlagen zwecks Ausgleich


OLG Stuttgart:

Ein Abwickler (gem. § 38 KWG) darf zwecks Ausgleich unter den Gesellschaftern ausstehende Einlagen einfordern. Auf eine wirtschaftliche Erforderlichkeit kommt es dabei nicht an

(Ls. des Unterzeichners)

Urteil vom 19.4.2016, Az. 6 U 155/15

Vorinstanz LG Heilbronn, Az. 3 O 22/15

Ein Anleger hatte sich an einer Publikums-KG (bestehend aus knapp 1.000 Anlegern) mit einer Einlage in Höhe von 36.000,- € zzgl. 6 % Agio beteiligt. 75 % der Zeichnungssumme sollte er in monatlichen Raten an die klagende Gesellschaft bezahlen. Nach Rücktritt der Geschäftsleitung ordnete das BaFin im Oktober 2011 die Abwicklung der Publikums-KG an und bestellte einen Abwickler gemäß § 38 KWG. In der Folge stellte der Anleger seine Ratenzahlungen auf die gezeichnete Einlage  ein. Die Publikums-KG klagte gegen den Anleger auf Zahlung der weiteren vereinbarten Raten.

Zunächst war zwischen den Parteien bereits streitig, ob der Publikums-KG gegen den Anleger überhaupt ein Zahlungsanspruch zusteht, weil sich dieser über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt hatte. Das OLG Stuttgart wertete die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages auf Anleger, die sich als Treuhandkommanditisten beteiligen und derartigen Anlegern Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts und der Verwaltungsrechte eingeräumt wurde, als Stellung eines Quasigesellschafters. Daraus leitete das OLG weiter ab, dass auch die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach der Anleger gegenüber der Gesellschaft verpflichtet ist, die in seiner Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten, auch für den mittelbar beteiligten Treuhandkommanditisten gilt.

Der Abwickler ist auch befugt, seinem Ermessen nach rückständige Einlageforderungen gegenüber den Anlegern geltend zu machen. Er muss die Gesellschafter nicht anteilig in Anspruch nehmen, weil er die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig machen soll, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden. Der Umstand, dass sich die Liquidität der Gesellschaft im Verlauf eines Rechtsstreits durch beigetriebene Einlageforderungen anderer Gesellschafter verbessert, führt nicht ohne weiteres dazu, dass eine Klage unbegründet wird. Jedenfalls ist dies dann nicht anzunehmen, wenn nicht feststeht, dass dem Anleger ein Abfindungsguthaben in Höhe der rückständigen Einlage zusteht.

Weiter ist der Abwickler befugt, die Einlage einzufordern, um einen Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Weil die Abwicklungsanordnung der BaFin gerade auch erfolgte, um im Interesse der Anleger sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt, kann der Innenausgleich unter den Gesellschaftern dieser Publikums-KG mit knapp 1.000 Anlegern nicht erfolgen, ohne dass noch ein geschäftsführendes Organ vorhanden wäre.

Deshalb muss es zumindest in dieser Konstellation zu den Aufgaben des Abwicklers gehören, auch den Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen und die dafür erforderlichen Mittel einzufordern.

Anmerkung:

Wollte man davon ausgehen, dass der Abwickler nur für die Abwicklung nach außen beauftragt wäre – und nicht auch den Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen hat – müsste sich an die Liquidation durch Beendigung der Rechtsbeziehungen nach außen eine weitere Liquidation zwischen den Gesellschaftern anschließen, für die aber zunächst kein geschäftsführendes Organ mehr vorhanden wäre, weil der Abwickler nach dieser Rechtsansicht seine Aufgabe bereits erfüllt hätte.

Damit wären zunächst die Anleger allein gelassen, die Auflösung der Publikums-KG würde weiter verzögert, was zu weiteren Kosten führen würde. Die rund 1.000 Anleger müßten ihren Ausgleich untereinander eigenständig durchführen. Dies hätte letztlich auch zur Konsequenz, dass Auflösung der Publikums-KG zeitlich stark verzögert wäre und die Anleger mit höheren Kosten aus der Auflösung der Publikums-KG belastet wären. Dass dies nicht im Sinne der Anleger sein kann, liegt auf der Hand.

Im übrigen gebietet es auch der für eine Publikumsgesellschaft anzuwendende Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53 a AktG) dafür Sorge zu tragen, das die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtungen erfüllen.

 

Helmut Göttler

Rechtsanwalt     
 
Fachanwalt für Arbeitsrecht |  Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank-/Kapitalmarktrecht |
Wirtschaftsmediator IHK | Collaborative Lawyer | Staatl. anerkannte Gütestelle, § 794 ZPO |

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