Fachbeitrag 21.11.2016

Eine Frage der Ordnung – muss ich den Betriebsrat beteiligen?


Ein Arbeitgeber wollte für Ordnung im Betrieb sorgen und wies seine Arbeitnehmer an

  • nicht mehr als 10 % der Arbeitsfläche für persönliche Gegenstände zu verwenden;
  • unbenutzte Arbeitsflächen (anderer Kollegen) nicht als Ablagefläche zu missbrauchen;
  • Schrankoberseiten regelmäßig zu überprüfen und freizuräumen;
  • persönlich mitgebrachte Pflanzen regelmäßig zu gießen und zurückzuschneiden;
  • Glasflächen und Möbel nicht zu bekleben;
  • im “Open Space”- Bereich leise zu sprechen, sodass andere Mitarbeiter nicht gestört werden;
  • Arbeitsflächen nach Arbeitsende aufgeräumt zu hinterlassen;
  • defektes IT-Equipment abzumelden und bei der IT-Abteilung abzugeben;
  • Müll zu trennen.

Muss er diese Anweisung mit dem Betriebsrat abstimmen? Das Arbeitsgericht Würzburg (Beschl. vom 8.6.2016 – 12 BV 25/15) entschied in diesem Fall, dass der Betriebsrat in Hinblick auf folgende Anweisungen ein Mitbestimmungsrecht hat:

  • nicht mehr als 10 % der Arbeitsfläche für persönliche Gegenstände zu verwenden;
  • unbenutzte Arbeitsflächen (anderer Kollegen) nicht als Ablagefläche zu missbrauchen;
  • Schrankoberseiten regelmäßig zu überprüfen und freizuräumen;
  • persönlich mitgebrachte Pflanzen regelmäßig zu gießen und zurückzuschneiden.

Nur bei diesen Anweisungen geht es im Wesentlichen um das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten. Der Arbeitgeber muss derartige Anordnungen also mit dem Betriebsrat abstimmen. Ohne dessen Zustimmung sind sie nicht wirksam, so dass die Arbeitnehmer sie nicht beachten müssen.

Die anderen oben genannten Anweisungen sind Konkretisierungen der Arbeitsleistung und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Sie betreffen damit das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Mitarbeiter. Insoweit sind die Anordnungen des Arbeitgebers ohne Beteiligung des Betriebsrats wirksam und für die Arbeitnehmer bindend.

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Rechtsanwalt
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