Fachbeitrag 19.03.2012

Ehevertrag – Unterhaltsvereinbarung bei Familiengründung


Heutzutage ist es bei vielen jungen Paaren selbstverständlich, dass auf Grund guter Ausbildung beide Partner berufstätigt sind. Dies ändert sich jedoch meistens, wenn eine Familie gegründet wird, d.h. Kinder dazukommen. Fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder auch der Wunsch der Eltern, sich persönlich um die Kinder zu kümmern, führen dazu, dass einer der Partner, meistens die Ehefrau, nicht mehr oder nur noch geringfügig berufstätig ist. Diese Unterbrechnung der Laufbahn ist in vielen Fällen kaum wieder gutzumachen. Es ist häufig beim Wiedereinstieg in das Berufsleben mit Schwierigkeiten und Nachteilen zu rechnen. Im schlimmsten Fall gelingt der Wiedereinstieg, je nach Länge der Kinderpause, gar nicht.

Hinzu kommt, dass ist diese Zeit keine maßgeblichen Rentenanwartschaften erworben werden und somit mit Einbußen bei der Altersrente zu rechnen ist.

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine Vereinbarung in Form eines Ehevertrags dahingehend festzulegen, dass Einigkeit über die Rollenverteilung (ein Elternteil ist für die Kinderbetreuung zuständig) besteht und daraus ehebedingte Nachteile resultiert.

Dies ist deshalb so wichtig, weil im Falle einer Trennung der kinderbetreuende Ehegatte spätestens nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes auf seine Erwerbsobliegenheit verwiesen werden kann und somit bei Nichtnachweisen der Erwerbsbemühungen Schwierigkeiten haben wird einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.

Es empfiehlt sich weiterhin, für eine festzulegende Zeit Betreuungsunterhalt im Ehevertrag / in der Unterhaltsvereinbarung festzulegen.

Im Falle einer Trennung / Scheidung erinnert sich der unterhaltspflichtige Ehegatte selten an die damalige Entscheidung, dass doch der andere Ehepartner sich um die Kinder kümmern soll und dies im Einvernehmen geschah.

Das neue Unterhaltsrecht nimmt in jedem Fall auf solche Entscheidungen, sofern sie nicht festgeschrieben wurden, keine Rücksicht. Der betreuende Ehegatte ist, sofern er nicht krank und alt ist, im Rahmen des Eigenverantwortungsprinzips für seinen eigenen Unterhalt verantwortlich. Schlechte Arbeitsmarktperspektiven in seinem Berufsfeld spielen kaum eine Rolle.

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Rechtsanwalt
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